BReg v. 23.10.2003, o.Az., BStBl I 2003, 542

Nach Artikel 108 Abs. 7 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:

Artikel 1

Die Vollstreckungsanweisung vom 13.3.1980 (BStBl l S. 112), zuletzt geändert durch die Verwaltungsvorschrift vom 18.9.2001 (BStBl l S. 605), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Nr. 21 wird wie folgt gefasst: „21. Anfechtung außerhalb des Insolvenzverfahrens”

b) Die Angabe zu Nr. 26 wird wie folgt gefasst: „26. Vollstreckungs- und Insolvenzantrag”

c) Die Angabe zu Nr. 32 wird wie folgt gefasst: „32. aufgehoben”

d) Der Fünfte bis Siebente Teil der Inhaltsübersicht werden wie folgt gefasst:

„Fünfter Teil – Insolvenzverfahren

57. Verfahrensarten

58. Eröffnungsantrag der Vollstreckungsbehörde

59. Kostenvorschuss

60. Steuerforderungen im Insolvenzverfahren

61. Insolvenzplan

62. Gläubigerausschuss

63. Verbraucherinsolvenzverfahren

64. Restschuldbefreiung

Sechster Teil – Löschung, gewerbe- und berufsrechtliche Verfahren, Maßnahmen nach dem Pass- sowie Ausländergesetz, Abmeldung von Fahrzeugen von Amts wegen

65. Löschung im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister

66. Gewerbe- und berufsrechtliche, pass- und ausländerrechtliche Maßnahmen

67. Abmeldung von Fahrzeugen von Amts wegen

Siebenter Teil – Schlussvorschriften

68. Inkrafttreten”

2. Abschnitt 1 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. steuerlichen Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO)”

3. In Abschnitt 13 Abs. 3 Satz 2 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst: „(§ 262 Abs. 2 AO)”

4. Abschnitt 15 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Erkennt die Vollstreckungsbehörde, dass die Einziehung keinen Erfolg haben wird, zum Beispiel wegen Zahlungsunfähigkeit des Vollstreckungsschuldners oder weil der Vollstreckungsschuldner unbekannt verzogen ist und Aufenthaltsermittlungen erfolglos geblieben sind, soll die Prüfung, ob andere Personen den rückständigen Betrag schulden oder dafür haften, möglichst frühzeitig veranlasst werden.”

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Niederschlagung bedarf der Genehmigung der vorgesetzten Finanzbehörde, wenn der niedergeschlagene Betrag die von den obersten Finanzbehörden festgesetzte Grenze überschreitet oder die Genehmigung aus sonstigen Gründen der vorgesetzten Finanzbehörde vorbehalten ist.” r

5. Abschnitt 18 Abs. 3 Satz 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„Wird dabei kein Einvernehmen erreicht, berichtet die Vollstreckungsstelle hierüber der vorgesetzten Finanzbehörde. Diese versucht sodann, gegebenenfalls durch Einschaltung der obersten Finanzbehörde, zu einer Regelung der Angelegenheit zu gelangen.”

6. Abschnitt 23 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„Führen Vollstreckungsmaßnahmen nicht zum Erfolg oder erscheinen sie aussichtslos, ist zu prüfen, ob die Löschung im Handels- oder Genossenschaftsregister (Abschnitt 65), ein gewerbe- und berufsrechtliches Untersagungsverfahren, eine Maßnahme nach dem Pass- oder Ausländergesetz (Abschnitt

66) oder eine Abmeldung von Fahrzeugen von Amts wegen (Abschnitt 67) in Betracht kommt.”

7. In Abschnitt 27 Abs. 6 Satz 4 wird die Angabe „(§ 263 AO)” durch die Angabe „(§ 744a ZPO)” ersetzt.

8. Abschnitt 49 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Gesetzes” durch das Wort „Rechts” ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Gegen Entscheidungen des Amtsgerichts als Vollstreckungsgericht über einen Antrag auf Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung oder auf Zulassung des Beitritts zu einem Zwangsversteigerungs- oder Zwangsverwaltungsverfahren steht der Vollstreckungsbehörde der Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde zu. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen; die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses (§ 96 ZVG, § 569 ZPO). Gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die sofortige Beschwerde ist die Rechtsbeschwerde gegeben, wenn sie im Beschluss zugelassen ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses über die sofortige Beschwerde bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen (§ 575 ZPO).”

9. In Abschnitt 51 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Oberfinanzdirektion” durch die Wörter „vorgesetzten Finanzbehörde” ersetzt.

10. Abschnitt 52 Abs. 5 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

„Lehnt das Amtsgericht das Ersuchen der Vollstreckungsbehörde um Anordnung der Haft ab, ist gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde nach § 567 bis 573 ZPO gegeben (§ 284 Abs. 9 AO); gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts über die sofortige Beschwerde ist die Rechtsbeschwerde gegeben, wenn sie im Beschluss zugelassen ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).”

11. Abschnitt 52 Abs. 5 Satz 14 und 15 werden wie folgt gefasst:

„Abweichend hiervon kann die eidesstattliche Versicherung von dem Gerichtsvollzieher abge...

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