Begriff

Die Finanzämter können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsverfahren vollstrecken. Dies gilt auch für im Wege der Steueranmeldung vom Steuerpflichtigen selbst angemeldete Steuer. Zur Vorbereitung der Vollstreckung ist das Finanzamt zur Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse berechtigt und darf dabei alle ihm bekannten, nach § 30 AO geschützten Daten verwerten.

Die Einleitung und Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens ist für den Steuerschuldner eine besonders einschneidende und oft auch unangenehme Maßnahme wegen der teilweise nicht zu vermeidenden "Öffentlichkeitswirkung". Denn über die Lohnpfändung oder Pfändung anderer Ansprüche erhalten Arbeitgeber und Geschäftspartner Einblick in die finanzielle Situation des Vollstreckungsschuldners.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die gesetzlichen Grundlagen des fiskalischen Vollstreckungsverfahrens sind in der Abgabenordnung (AO) in den §§ 249346 AO geregelt. Von Bedeutung sind ferner die Vollstreckungsanweisung[1] sowie die Vollziehungsanweisung.[2]

[1] AO-Handbuch 2023 S. 1761.
[2] AO-Handbuch 2023 S. 1800.

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