Im Vollstreckungsverfahren kann ggf. der Erlass eines sog. Duldungsbescheids[1] in Betracht kommen. Dies betrifft insbesondere Gläubiger benachteiligende Rechtshandlungen, z. B. Vermögensübertragungen auf Dritte. Hier wird unter den Voraussetzungen des Anfechtungsgesetzes (AnfG) gegenüber dem Bedachten ein Duldungsbescheid erlassen, kraft dessen er die Vollstreckung zu dulden hat. Ein Duldungsbescheid ist nicht erforderlich, soweit die Anfechtung im Wege der Einrede geltend gemacht wird.[2]

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