Sind Sachen gepfändet worden, werden diese durch schriftliche Anordnung der Vollstreckungsbehörde öffentlich versteigert, und zwar i. d. R. durch den Vollziehungsbeamten.[1] Ist eine alsbaldige Verwertung der gepfändeten Sachen im Einzelfall unbillig, kann die Vollstreckungsbehörde die Verwertung unter Anordnung von Zahlungsfristen zeitweilig aussetzen. Die gepfändeten Sachen dürfen i. d. R. nicht vor Ablauf 1 Woche seit dem Tag der Pfändung versteigert werden.[2]

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