Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung sind die Fälligkeit der Leistung und die Bekanntgabe des Leistungsgebots. Erst wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, darf die Vollstreckung beginnen. Ferner muss seit der Aufforderung zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung mindestens 1 Woche verstrichen sein.[1] Das Leistungsgebot ergeht regelmäßig zusammen mit dem Steuerbescheid.[2] Handelt es sich um eine Vollstreckungsmaßnahme wegen Säumniszuschlägen und Zinsen, bedarf es eines Leistungsgebots nicht, wenn diese Leistungen zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Das gilt sinngemäß für die Kosten der Vollstreckung, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden.

Die Vollstreckbarkeit des Verwaltungsakts ist unabhängig von seiner Bestandskraft, d. h. auch der gegen einen Steuerbescheid eingelegte Einspruch steht Vollstreckungsmaßnahmen nicht entgegen.

Eine Ausnahme gilt nur in den Fällen des Rechtsbehelfs gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs[3] und der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebs oder gegen die Untersagung der Berufsausübung.[4] In diesen Fällen ist die Vollstreckbarkeit des Verwaltungsakts ausgeschlossen. Ansonsten muss der Steuerpflichtige eine Aussetzung der Vollziehung[5] erreichen, um die Vollstreckbarkeit des Verwaltungsakts zu verhindern.[6] Bei Aussetzung gegen Sicherheitsleistung wird die Vollstreckung nur gehindert, wenn die Leistung der Sicherheit nachgewiesen ist.

 
Praxis-Tipp

Einwendungen gegen den Steuerbescheid sind im Einspruchsverfahren gegen die Steuerfestsetzung vorbringen

  • Die AO unterscheidet eindeutig zwischen Festsetzung, Erhebung und Vollstreckung des Steueranspruchs. Dies kommt u. a. in § 256 AO zum Ausdruck, wonach Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen sind. Konkret bedeutet dies: Einwendungen gegen den Steuerbescheid müssen im Einspruchsverfahren gegen die Steuerfestsetzung vorgebracht werden. Außerdem wird die Ingangsetzung des Vollstreckungsverfahrens nur verhindert, wenn die Aussetzung der Vollziehung[7] erreicht wird. Wer dagegen seine Einwendungen erst im Vollstreckungsverfahren vorbringt, kann damit, da die Einspruchsfrist gegen den Steuerbescheid bereits abgelaufen ist, weder die Steuerfestsetzung noch die Vollstreckung beeinflussen.
  • Da nur die Aussetzung der Vollziehung Vollstreckungsmaßnahmen verhindert, reicht auch ein Antrag auf Änderung eines Steuerbescheids nicht aus. In der Besteuerungspraxis betrifft dies insbesondere Steuerbescheide, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung[8] ergangen sind. Wer z. B. einen Schätzungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erhält, muss, um Vollstreckungsmaßnahmen zu verhindern, Einspruch einlegen und Aussetzung der Vollziehung beantragen. Dagegen reicht der, nach Ablauf der Einspruchsfrist gestellte, Antrag auf Änderung nach § 164 Abs. 2 AO nicht aus, da eine Aussetzung der Vollziehung nur im Einspruchsverfahren in Betracht kommt. In diesen Fällen kann allenfalls eine Stundung gewährt werden.

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