Eine Gesamtprokura liegt vor, wenn der Prokurist das Unternehmen nur gemeinsam mit einem anderen Prokuristen oder Geschäftsführer wirksam vertreten kann. Diese Form der Prokura ist in der Praxis besonders beliebt, da sie das Unternehmen vor einer übereilten oder riskanten Entscheidung des Prokuristen dadurch schützt, dass zur Wirksamkeit einer Handlung immer auch ein anderer Prokurist oder Geschäftsführer der Entscheidung zustimmen muss. Auf diese Weise kann der mit umfangreichem Handlungsspielraum ausgestattete Prokurist durch einen anderen überwacht werden.

Notwendig ist in diesen Fällen nicht, dass die Gesamtbevollmächtigten ihre Entscheidung gemeinsam treffen und ggf. sogar gleichzeitig unterzeichnen. Es genügt, wenn das Geschäft durch den einen Prokuristen getätigt wurde und durch den anderen gebilligt oder später genehmigt wird. Erfolgt das Geschäft hingegen ohne die Zustimmung des anderen, so fehlt die Vertretungsmacht. Der Prokurist könnte sich in diesen Fällen haftbar machen. Ein solches Vorgehen sollte der Prokurist mit Gesamtprokura daher im eigenen Sinne tunlichst vermeiden.

Die Erteilung der Gesamtprokura kann ebenfalls im Handelsregister eingetragen werden. Auch in diesen Fällen kann sich das Unternehmen davor schützen, dass sich der Vertragspartner auf den guten Glauben in die Alleinvertretung stützt.

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