2.2.1 Form

Entgegen weit verbreiteter Auffassung unterliegt die einfache Vollmacht grundsätzlich keinerlei Formerfordernis. Sie kann somit auch mündlich oder stillschweigend durch schlüssiges Handeln erteilt werden.

 

Vollmacht immer schriftlich erteilen

Auch wenn die Erteilung der Vollmacht nicht an Formen gebunden ist, empfiehlt sich immer, den Umfang der Vertretungsmacht immer schriftlich zu fixieren. Zum einen hat der Vertreter in diesen Fällen ein Dokument, das ihn bei Zweifeln des Vertragspartners als Bevollmächtigten ausweist, zum anderen werden die Grenzen der Vollmacht nochmals für alle Parteien klar definiert. Dies vermeidet regelmäßig Unklarheiten zwischen Vollmachtgeber und Vollmachtnehmer über den Umfang der Vollmacht.

Die Vollmacht wird durch Erklärung über die Bevollmächtigung an den Vertreter "Innenvollmacht" oder durch Erklärung gegenüber einem Dritten "Außenvollmacht" oder in seltenen Fällen in Form einer öffentlichen Erklärung an einen unbestimmten Personenkreis "Kundgabe" (z. B. durch Aushang) erteilt. Letzteres ist bei der reinen Handlungsvollmacht äußerst unüblich und wird erst bei der Prokura näher behandelt.

Die Vollmacht gehört zu den einseitigen Rechtsgeschäften und wird bereits mit ihrer Erteilung wirksam. Nicht notwendig ist daher, dass der Bevollmächtigte die Vollmacht annimmt oder bestätigt, da die Vollmacht den Bevollmächtigten lediglich berechtigt, nicht aber verpflichtet. Entsprechend kann er sie für sich selbst auch nicht zurückweisen. Er muss aber von der Bevollmächtigung Kenntnis erlangen, um wirksam bevollmächtigt zu sein.

2.2.2 Berechtigte Personen

Innerhalb einer GmbH sind zur Vollmachterteilung nur die Geschäftsführer ermächtigt. Diese können ihre Befugnis zur Vollmachtserteilung wiederum durch Erteilung einer Befugnis zur Unterbevollmächtigung weitergeben.

 
Praxis-Tipp

Gesellschafter erteilen keine Vollmachten

Falsch ist die weit verbreitete Auffassung, dass auch einzelne Gesellschafter Bevollmächtigte bestimmen dürfen. Der Gesellschafter ist grundsätzlich kein vertretungsberechtigtes Organ der GmbH und kann damit auch keinerlei Vertreter bestimmen. Gesellschafter haben nur im Rahmen der Gesellschafterversammlung ein Mitspracherecht. Jedoch können die Gesellschafter den Geschäftsführer durch Beschluss dazu verpflichten, Vollmachten zu erteilen.

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