Eine Vollmacht für Geschäfte, die nach § 311b Abs. 1 S. 1 BGB notariell beurkundet werden müssen, unterliegt der Beurkundungspflicht, wenn die Vollmacht unwiderruflich ist. Denn die unwiderrufliche Vollmacht begründet bereits eine bindende Verpflichtung zur Vornahme des Grundstücksgeschäfts. Gleiches gilt, wenn für den Fall des Widerrufs eine Vertragsstrafe vereinbart ist oder wenn bei widerruflicher Vollmacht nach Vorstellung des Vollmachtgebers schon eine tatsächliche Bindungswirkung eintritt.[3]

Ein Formverstoß kann durch Vollzug des Erfüllungsgeschäfts geheilt werden, wenn dies vom Vertretenen selbst vorgenommen oder genehmigt wird.

Unterwirft sich der Eigentümer der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein Grundstück und ereilt er dem Grundpfandrechtsgläubiger unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB die unwiderrufliche Vollmacht, die Unterwerfung zu erklären, so ist die Bevollmächtigung wie auch die Zwangsvollstreckungsunterwerfung selbst beurkundungspflichtig (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO).

Bei Anträgen zur Eintragung in das Grundbuch und bei Anmeldungen zum Handelsregister ist die Vollmacht zwar formlos gültig, muss aber in öffentlich beglaubigter Form bei Gericht nachgewiesen werden (§ 29 GBO, § 30 GBO und § 12 Abs. 2 Satz 1 HGB). Dieses Formerfordernis führt dazu, dass ein Grundstückskaufvertrag in aller Regel nur abgewickelt werden kann, wenn der Vertreter über eine öffentlich beglaubigte Vollmacht verfügt oder bei vollmachtloser Vertretung der Vertretene den Vertrag anschließend durch öffentlich beglaubigte Erklärung genehmigt.

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