Rz. 712

Bei einer sog. "gesplitteten" Pflichteinlage sieht schon der Gesellschaftsvertrag von Anfang an vor, dass sich die Kommanditisten zu Gesellschafterdarlehen oder stillen Einlagen neben ihren sonstigen Einlageleistungen verpflichten.[1] In der Insolvenz ist ein solches Darlehen oder eine solche stille Einlage wie Eigenkapital zu behandeln. Eine solche Verpflichtung muss auch noch in der Insolvenz erfüllt werden.[2] Dies wurde von der Rechtsprechung zunächst für Publikums-KGen entwickelt.[3] Der BGH hat in seinem Urteil vom 21.3.1988[4] aber ausdrücklich festgestellt, dass diese Rechtsprechung auch auf die "normale" GmbH & Co. KG übertragbar ist.

 

Rz. 713

Wichtige Indizien für die Eigenkapitalfunktion von Gesellschafterdarlehen sind neben "besonders günstigen Kreditkonditionen vor allem die Pflicht zur langfristigen Belassung oder das Fehlen einseitiger Kündigungsmöglichkeiten, die eine Rückforderung regelmäßig nur als Abfindungs- oder Liquidationsguthaben ermöglichen, sowie die mindestens nach Einschätzung der Gesellschafter gegebene Unentbehrlichkeit der Gesellschafterdarlehen für die Verwirklichung der gesellschaftsvertraglichen Ziele".[5]

 

Rz. 714

Erfüllt ein Gesellschafterdarlehen oder auch eine stille Beteiligung eines Gesellschafters oben genannte Kriterien, liegt eine sich aus Kommanditanteil und Darlehensbetrag oder stiller Beteiligung zusammensetzende "gesplittete" Pflichteinlage vor, die insgesamt den Charakter von Eigenkapital der Gesellschaft hat. Rechtsfolge der Charakterisierung als Eigenkapital ist, dass diese Pflichteinlage insgesamt – auch soweit sie die Haftsumme[6] übersteigt – den Gesellschaftsgläubigern in der Insolvenz oder im Fall der Liquidation zur Verfügung stehen muss.

[1] Dazu MünchKomm/K. Schmidt, §§ 171, 172 Rn. 49.
[2] Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB § 171 Rn. 63.
[3] Vgl. BGH, Urteil v. 28.11.1977, II ZR 235/75, BGHZ 70 S. 61; BGH, Urteil v. 9.2.1981, II ZR 38/80, NJW 1981 S. 2251; BGH, Urteil v. 17.5.1982, II ZR 16/81, NJW 1982 S. 2253; BGH, Urteil v. 10.12.1984, II ZR 28/84, BGHZ 93 S. 159.
[5] BGH, a. a. O.
[6] Siehe Rn. 121.

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