Rz. 1519

Zur Insolvenzmasse gehört gem. § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Neben dem einer Zwangsvollstreckung unterliegenden Vermögen, umfasst die Insolvenzmasse einer GmbH alle sonstigen ihr zustehenden Vermögenswerte, Gegenstände, Beziehungen und Verhältnisse, die zusammen mit dem Unternehmen veräußert werden können.[1] Umfasst sind demnach u. a. auch Firma, Warenzeichen und Nießbrauchrechte der GmbH.[2] In die Insolvenzmasse fallen ferner sämtliche Ansprüche der Gesellschaft; insbesondere auch solche gegen die Gesellschafter, Geschäftsführer oder anderen Organmitglieder.[3]

 

Rz. 1520

 

Haftungsdurchgriff

Verboten sind daneben Auszahlungen an die Gesellschafter, wenn das Gesellschaftsvermögen das Stammkapital nicht mehr deckt; verbotswidrige Zahlungen müssen zur Befriedigung der Gläubiger gem. § 31 GmbHG erstattet werden.[4] Zu beachten ist ein möglicher Haftungsdurchgriff auf das Vermögen von Gesellschaftern, die infolge beherrschenden Einflusses für Vermögensvermischungen zwischen Gesellschaft und Privatvermögen verantwortlich sind und damit die Kapitalerhaltungsvorschriften außer Kraft gesetzt haben.[5]

[1] Schluck-Amend, in MAH GmbH-Recht, § 23 Rn. 280; BGH, Urteil v. 27.9.1982, II ZR 51/82, NJW 1983 S. 755, 756.
[2] Mönning, in Nerlich/Römermann InsO, § 11 Rn. 26.
[3] Schluck-Amend, in MAH GmbH-Recht, § 23 Rn. 282.
[4] Mönning, in Nerlich/Römermann InsO, § 11 Rn. 29.
[5] Mönning, in Nerlich/Römermann InsO, § 11 Rn. 29; BGH, Urteil v. 16.9.1985, II ZR 275/84, NJW 1986 S. 188.

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