Rz. 1468
Ordnungsgeld
Informiert der Betreiber des Bundesanzeigers das Bundeministerium für Justiz[1] darüber, dass die Offenlegungsvorschriften verletzt wurden,[2] droht das Bundesministerium den Mitgliedern der Geschäftsführung oder der GmbH selbst[3] (§ 335 Abs. 1 Satz und Satz 2 HGB), ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 EUR bis 25.000 EUR[4] für den Fall an, dass die Offenlegung nicht innerhalb von sechs Wochen erfolgt (§ 335 Abs. 1, 2 und 3 HGB).
Der Einleitung des Verfahrens steht es nicht entgegen, dass der Jahresabschluss noch nicht aufgestellt, geprüft oder festgestellt ist (§ 325 Abs. 1 Satz 3 HGB). Gegen diese Verfügung kann Einspruch eingelegt werden, der auch auf die Kosten beschränkt werden kann. Der Einspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, sodass der Aufforderung zur Offenlegung sofort nachzukommen ist (§ 335 Abs. 3 Satz 3 bis 5 HGB). Für den Fall, dass man unverschuldet an der Einhaltung seiner Pflichten oder Einlegung des Einspruchs gehindert war, besteht die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 335 Abs. 5 HGB).
Rz. 1469
Erfolgt die Offenlegung innerhalb der Nachfrist, ist kein Ordnungsgeld festzusetzen; das Unternehmen muss nur die Verfahrenskosten (für die Androhung[5]) und Zustellungskosten tragen. Die nicht selten anzutreffende Praxis, erst auf Aufforderung den Jahresabschluss offenzulegen, vermeidet Kosten also nicht vollumfänglich.[6]
Rz. 1470
Sofern das Unternehmen seiner Offenlegungspflicht nicht binnen sechs Wochen nachkommt, erfolgt die Festsetzung des Ordnungsgelds, dessen Bemessung abhängig von der Größe der GmbH ist (§ 335 Abs. 1a HGB) und bei dem beispielsweise nur geringfügige Überschreitungen durch eine Reduktion des Ordnungsgelds berücksichtigt werden können (§ 335 Abs. 4 Satz 2 HGB). Darüber hinaus ist unter Androhung eines erneuten (höheren) Ordnungsgeldes ein weiteres Mal zur Offenlegung aufzufordern (§ 335 Abs. 4 Satz 1 HGB).
Rz. 1471
Gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes oder die Verwerfung des Einspruchs kann die sofortige Beschwerde zum Landgericht Bonn – Kammer für Handelssachen – erhoben werden (§ 335a Abs. 1 und Abs. 2 HGB, §§ 58ff. FamFG). Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft (§ 335a Abs. 3 HGB, §§ 70ff. FamFG).
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