Rz. 1468

 

Ordnungsgeld

Informiert der Betreiber des Bundesanzeigers das Bundeministerium für Justiz[1] darüber, dass die Offenlegungsvorschriften verletzt wurden,[2] droht das Bundesministerium den Mitgliedern der Geschäftsführung oder der GmbH selbst[3] (§ 335 Abs. 1 Satz und Satz 2 HGB), ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.500 EUR bis 25.000 EUR[4] für den Fall an, dass die Offenlegung nicht innerhalb von sechs Wochen erfolgt (§ 335 Abs. 1, 2 und 3 HGB).

Der Einleitung des Verfahrens steht es nicht entgegen, dass der Jahresabschluss noch nicht aufgestellt, geprüft oder festgestellt ist (§ 325 Abs. 1 Satz 3 HGB). Gegen diese Verfügung kann Einspruch eingelegt werden, der auch auf die Kosten beschränkt werden kann. Der Einspruch hat jedoch keine aufschiebende Wirkung, sodass der Aufforderung zur Offenlegung sofort nachzukommen ist (§ 335 Abs. 3 Satz 3 bis 5 HGB). Für den Fall, dass man unverschuldet an der Einhaltung seiner Pflichten oder Einlegung des Einspruchs gehindert war, besteht die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 335 Abs. 5 HGB).

 

Rz. 1469

Erfolgt die Offenlegung innerhalb der Nachfrist, ist kein Ordnungsgeld festzusetzen; das Unternehmen muss nur die Verfahrenskosten (für die Androhung[5]) und Zustellungskosten tragen. Die nicht selten anzutreffende Praxis, erst auf Aufforderung den Jahresabschluss offenzulegen, vermeidet Kosten also nicht vollumfänglich.[6]

 

Rz. 1470

Sofern das Unternehmen seiner Offenlegungspflicht nicht binnen sechs Wochen nachkommt, erfolgt die Festsetzung des Ordnungsgelds, dessen Bemessung abhängig von der Größe der GmbH ist (§ 335 Abs. 1a HGB) und bei dem beispielsweise nur geringfügige Überschreitungen durch eine Reduktion des Ordnungsgelds berücksichtigt werden können (§ 335 Abs. 4 Satz 2 HGB). Darüber hinaus ist unter Androhung eines erneuten (höheren) Ordnungsgeldes ein weiteres Mal zur Offenlegung aufzufordern (§ 335 Abs. 4 Satz 1 HGB).

 

Rz. 1471

Gegen die Festsetzung des Ordnungsgeldes oder die Verwerfung des Einspruchs kann die sofortige Beschwerde zum Landgericht Bonn – Kammer für Handelssachen – erhoben werden (§ 335a Abs. 1 und Abs. 2 HGB, §§ 58ff. FamFG). Gegen die Beschwerdeentscheidung ist die Rechtsbeschwerde statthaft (§ 335a Abs. 3 HGB, §§ 70ff. FamFG).

[1] Das Bundesamt für Justiz ist gem. §§ 229 Abs. 4, 335, 340o, 341o HGB stets für das Ordnungsgeldverfahren zuständig. In der Literatur wird z. T. irrtümlich unter Verweis auf § 340n Abs. 4 HGB angenommen, dass die BaFin für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute zuständig sei – so Liebscher/Scharf, NJW 2006, S. 3745, 3750, Fn. 36. Dies betrifft jedoch nur das Ordnungswidrigkeiten-/Bußgeldverfahren.
[2] Eine inhaltlich mangelhafte Rechnungslegung stellt keine Nichtbefolgung der Offenlegungspflicht dar, kann aber ggf. eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Laut dem LG Bonn (Beschluss v. 15.3.2013, 37 T 730/12, GmbHR 2013 S. 986) fehlt es an der Nichtbefolgung der Offenlegungspflichten sogar dann, wenn eine Bilanz nur Nullen ausweist. Dagegen Kleindiek, in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, Anh. § 42a Rn. 49 ("in den äußeren Bilanzrahmen gekleidete Nichtbilanz").
[3] Zu verfassungsrechtlichen Bedenken siehe Grashoff, DB 2006, S. 2641, 2642.
[4] Für die kapitalmarktorientierte GmbH gelten nach § 335 Abs. 1a HGB Besonderheiten.
[5] Diese liegen derzeit bei 100,00 EUR (AnhangAnlage zu § 4 Abs. 1 Justizverwaltungskostengesetz, Nr. 1210, 1211).
[6] LG Bonn, Beschluss v. 11.2.2009, 30 T 878/08, BeckRS 2009, 06504; Grottel, in Beck’scher Bilanzkommentar, HGB, § 325 Rn. 109; Stützel, in DB 2013, S. 2344, 2346.

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