Rz. 663
Der unentgeltliche Übergang des (ganzen) Kommanditanteils einschließlich des Sonderbetriebsvermögens II (Anteil an der Komplementär-GmbH) stellt eine unentgeltliche Anteilsübertragung i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG dar, d. h. Buchwertfortführung.
Wird jedoch der Komplementär-Anteil zurückbehalten, ist entscheidend, ob die GmbH-Anteile "wesentliche Grundlage" des Mitunternehmeranteils sind.[1]
- Bei Wesentlichkeit liegt insgesamt eine Anteilsaufgabe i. S. d. § 16 Abs. 3 EStG vor, mit der Folge, dass das übertragene Betriebsvermögen mit dem gemeinen Wert anzusetzen ist. Der Aufgabe-Gewinn für den KG-Anteil ist nach § 16 Abs. 3, § 16 Abs. 4 i. V. m. § 34 Abs. 2 oder 3 EStG unter den dort genannten Voraussetzungen begünstigt. Der Entnahmegewinn für die in das Privatvermögen überführten GmbH-Anteile unterliegt dem Teileinkünfteverfahren, d. h. 40 % steuerfrei, 60 % laufender Gewinn.
- Ist der Komplementär-Anteil "nicht wesentlich", stellt sich die KG-Anteilsübertragung als unentgeltliche Betriebsübertragung i. S. d. § 6 Abs. 3 EStG dar, die Übernahme der Komplementär-Anteile in das Privatvermögen unterliegt dem Teileinkünfteverfahren.
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