Rz. 650

In den vorstehend aufgeführten Fällen ist das Kapitalkonto des eintretenden Gesellschafters verschieden, je nachdem, ob man es handelsrechtlich (vom Standpunkt der bereits vorhandenen Gesellschafter aus) oder steuerrechtlich (vom Standpunkt des eintretenden Gesellschafters aus) betrachtet. Diese Verschiedenheit könnte dazu führen, dass man zwei verschiedene Bilanzen führt, nämlich eine Bilanz für die bisherigen Gesellschafter und eine besondere Bilanz für den eintretenden Gesellschafter.

In der Praxis wird aus Gründen der Einfachheit davon abgesehen, für den eintretenden Gesellschafter eine vollständige Bilanz aufzustellen. Vielmehr werden lediglich die für den eintretenden Gesellschafter sich ergebenden Besonderheiten in der Form einer nur für den Eintretenden vorzunehmenden Ergänzung der für die bisherigen Gesellschafter gültigen Bilanz oder in einer besonderen außerhalb dieser Bilanz vorzunehmenden Ergänzungsbilanz festgehalten.

In dem oben gebrachten Beispiel wurde angenommen, dass ein mit 20.000 EUR zu Buche stehender Anteil an einer Personengesellschaft für 30.000 EUR erworben wird. Da das Kapital in Höhe von 20.000 EUR bereits in der Gesellschaftsbilanz erscheint, ist in der Ergänzungsbilanz auf der Passivseite nur der Mehraufwand in Höhe von 10.000 EUR auszuweisen. Demgegenüber erscheinen in der Ergänzungsbilanz auf der Aktivseite diejenigen Betriebsvermögenswerte (z. B. Grundstücke, Waren, Geschäftswert), derentwegen der Mehrpreis gezahlt worden ist. Die Ergänzungsbilanz für den eingetretenen Gesellschafter sieht also etwa so aus:

 
Mehrwert der Grundstücke 3.000 EUR Mehrwert des Kapitals 10.000 EUR
Mehrwert der Waren 2.000 EUR    
Mehrwert des Geschäftswertes 5.000 EUR    

Wenn, wie oben bereits beispielhaft angeführt wurde, für den mit 20.000 EUR zu Buche stehenden Anteil an einer Personengesellschaft nur 15.000 EUR aufgewendet werden, so muss in der Ergänzungsbilanz, und zwar in diesem Fall auf der Aktivseite, das Kapital mit 5.000 EUR erscheinen, da der Eintretende 5.000 EUR weniger aufgewendet hat und daher nur von einem um 5.000 EUR geringeren Betrag abschreiben kann. Auf der Passivseite sind dann ebenfalls mit 5.000 EUR diejenigen Betriebsvermögenswerte aufzuführen, die sich aus Überbewertungen ergeben, derentwegen das Kapitalkonto nur mit einem geringeren Betrag als dem Buchwert bezahlt worden ist. Die Ergänzungsbilanz des eingetretenen Gesellschafters zeigt also in diesem Fall etwa folgendes Bild:

 
Minderwert des Kapitals 5.000 EUR Minderwert der Waren 4.000 EUR
    Minderwert der Maschinen 1.000 EUR

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