Der Einbau einer Videoanlage zur Überwachung von Teilen des Gemeinschaftseigentums ist grundsätzlich zulässig, wenn die Überwachung durch die Gemeinschaft erfolgt und die Voraussetzungen des § 6b BDSG [bis 24.5.2018] bzw. § 4 BDSG [ab 25.5.2018] eingehalten sind. Dabei muss ein berechtigtes Überwachungsinteresse der Gemeinschaft das Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und von Dritten, deren Verhalten mitüberwacht wird, überwiegen.[1]

Esist auch möglich, im Gebäude einer Wohneigentümergemeinschaft eine Videoanlage in einem gemeinschaftlichen Klingeltableau zu verlangen, wenn die Kamera nur durch Betätigung der Klingel aktiviert wird, eine Bildübertragung allein in die Wohnung erfolgt, bei der geklingelt wurde, die Bildübertragung nach spätestens einer Minute unterbrochen wird und die Anlage nicht das dauerhafte Aufzeichnen von Bildern ermöglicht.[2]

In diesem Urteil wird klargestellt, dass zum öffentlich zugänglichen Raum auch der jedermann zugängliche Eingangsbereich einer privaten Haus- oder Wohnungstür zählt. Also gelte dafür auch § 6b BDSG [bis 24.5.2018] bzw. § 4 BDSG [ab 25.5.2018].

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