Rz. 598

Im GmbH-Gesetz ist der Ausschluss eines Gesellschafters – abgesehen von den Sonderfällen des Ausschlusses säumiger Gesellschafter (§§ 21, 28 Abs. 1 GmbHG) und der fingierten Preisgabe bei Nichterfüllung unbeschränkter Nachschusspflichten (§ 27 Abs. 1 Satz 2 GmbHG) – nicht geregelt.

Die GmbH-Satzung kann aber vorsehen, dass der Geschäftsanteil eines Gesellschafters von der Gesellschaft eingezogen werden kann (sog. Amortisation), § 34 GmbHG.[1] Auch kann die GmbH-Satzung die Gesellschafter ermächtigen, einen Mitgesellschafter dadurch auszuschließen, dass sie seinen Geschäftsanteil an Mitgesellschafter oder Dritte abtreten.[2]

Sind derartige Regelungen in der GmbH-Satzung nicht enthalten,[3] kann ein Gesellschafter per Ausschlussklage aus einer GmbH ausgeschlossen werden, wenn in seiner Person ein wichtiger Grund gegeben ist.[4]

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