Rz. 594

Unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen hat jeder GmbH-Gesellschafter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn ein wichtiger Grund zum Austritt auf Seiten des Gesellschafters gegeben ist und andere zumutbare Möglichkeiten, sich von der Gesellschaft zu trennen, nicht bestehen.[1] Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn die Gesellschaft Maßnahmen trifft, durch die sich ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einer für den Gesellschafter nicht zumutbaren Weise ändern.[2]

[1] Baumbach/Hueck/Fastrich, Anhang § 34 Rn. 1; Scholz/Seibt, Anhang § 34 Rn. 8.
[2] Ulmer/Habersack/Winter/Ulmer, Anhang § 34 Rn. 54.

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