Rz. 594
Unabhängig von vertraglichen Vereinbarungen hat jeder GmbH-Gesellschafter ein Recht zur außerordentlichen Kündigung, wenn ein wichtiger Grund zum Austritt auf Seiten des Gesellschafters gegeben ist und andere zumutbare Möglichkeiten, sich von der Gesellschaft zu trennen, nicht bestehen.[1] Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn die Gesellschaft Maßnahmen trifft, durch die sich ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einer für den Gesellschafter nicht zumutbaren Weise ändern.[2]
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