Rz. 579

Die Haftung eines neuen Komplementärs, der durch Abtretung den Komplementäranteil einer KG erworben hat, unterscheidet sich nicht von der Haftung eines neuen Komplementärs, der aufgrund eines rechtlich selbständigen Beitrittsvertrages mit den übrigen Gesellschaftern die Komplementärstellung erworben hat.[1] Beide haften für Neu- und Altverbindlichkeiten der Gesellschaft gemäß §§ 128, 130, 161 Abs. 2 HGB unbeschränkt. Ebenso haftet der seinen Komplementäranteil veräußernde Gesellschafter unbeschränkt für alle bis zu seinem Ausscheiden begründeten Verbindlichkeiten weiter.[2]

[1] Siehe Rn. 571.
[2] Siehe Rn. 572.

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