Die Nichtleistung des Schuldners muss von diesem verschuldet sein. Das Gesetz ist so formuliert, dass Verschulden des Schuldners vermutet wird. Sollte er aus welchen Gründen auch immer schuldlos nicht liefern können, dann muss er dies beweisen.[1]

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Nichtleistung wegen Geldmangels stets verschuldet ist. Das Gesetz geht von dem Grundsatz aus, dass derjenige, der eine Leistung verspricht, auch das dafür notwendige Geld bereitstellen muss, um diese zu erbringen. Geld muss man also haben. Verschulden würde aber beispielsweise dann fehlen, wenn der Schuldner für den Deckungskauf über ausreichend Geldmittel verfügt, der Deckungskauf aber deshalb nicht zustande kommt, weil sein Lieferant leistungsunfähig ist in Folge eines unvorhergesehenen Brandes.

Problematisch in diesen Fällen ist immer, ob der Schuldner sich die Nichtleistung eines Dritten zurechnen lassen muss oder nicht. Zurechnungsgrundlage ist hier § 278 BGB, wonach das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen stets zurechenbar ist. Erfüllungsgehilfe (des Schuldners) ist derjenige, den der Schuldner bewusst und gewollt in den Pflichtenkreis des Vertrages hineinzieht.

 
Praxis-Beispiel

Haftungsklausel

Ein Verkäufer gerät in Verzug, weil der Lieferant den Verkäufer nicht rechtzeitig beliefert hat. Der Verkäufer haftet gegenüber dem Käufer für die verspätete Selbstbelieferung des Lieferanten gem. § 278 BGB. Dies kann der Verkäufer aber ausschließen: Ist im Kaufvertrag die Klausel enthalten: "rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten", so haftet der Verkäufer nicht für die verspätete Übergabe des Lieferanten.

[1] Grüneberg, in Grüneberg, BGB, 2022, § 286 BGB Rz. 32.

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