Problematisch ist das Verhältnis des Verzögerungsgelds zum Zwangsgeld, welches nach § 328 ff. AO festgesetzt werden kann, wenn die Verwaltung einen Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchsetzen will.[1] Nach § 329 AO beträgt die maximale Höhe des Zwangsgelds 25.000 EUR. Zwar bedarf es bei dem Verzögerungsgeld anders als bei Zwangsgeld nicht zwingend eines Verwaltungsakts, der durchgesetzt werden soll, doch erscheint fraglich, ob dieser Unterschied das 10fache an maximalen Sanktionsrahmen rechtfertigt. Offensichtlich ist, dass Zwangsgeld und Verzögerungsgeld nicht aufeinander abgestimmt sind. Bedenklich ist zudem, dass die Verwaltung im Rahmen der Festsetzung des Verzögerungsgeldes aufgrund des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gehalten ist, das mildeste von mehreren zur Verfügung stehenden gleichermaßen wirksamen Mitteln einzusetzen. Dies wird regelmäßig das Zwangsgeld im Verhältnis zum Verzögerungsgeld sein.[2]

[1] Werth, in Klein, AO, 16. Aufl. 2022, § 329 AO Rz 1ff.; Zöllner, in Koenig, AO, § 329 AO Rz 1ff., 4. Aufl. 2021.

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