Leitsatz

Werden Gewinntantiemen während des Jahres in angemessener Höhe im Voraus auf die endgültige Höhe ausgezahlt, liegt selbst dann keine vGA vor, wenn es an einer Verzinsung der Vorabzuwendung zwischen der GmbH und dem Gesellschafter Geschäftsführer fehlt.

 

Sachverhalt

Neben den Festgehältern stehen den Gesellschafter Geschäftsführern Gewinntantiemen zu, die nach den vertraglichen Vereinbarungen einen Monat nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung fällig werden. Den Geschäftsführern steht das vertraglich zugesicherte Recht zu, bereits während des laufenden Geschäftsjahres einen angemessenen Vorschuss auf ihre voraussichtliche Höhe der Jahrestantieme zu verlangen. Eine solche Vorschusszahlung erfolgte im Oktober des laufenden Geschäftsjahres. Das Finanzamt nahm einen Zinsverzicht der GmbH in Höhe von 10 % der Vorschussauszahlung für zwei Monate an, die es als vGA behandelte.

 

Entscheidung

Durch die im Voraus vertraglich vereinbarte Vorabauszahlung der Gewinntantieme, die auch einem Fremdvergleich standhält, liegt insoweit keine Veranlassung durch das Gesellschaftsver-hältnis vor, weil die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters gewahrt bleibt. Der demgemäß bei der Einzelfallbeurteilung anzustellende Fremdvergleich führt im Streitfall zur Verneinung einer vGA. Da die Gewinntantiemen als solche und auch die vorzeitig erhaltenen Vorschüsse selbst nach Auffassung des Beklagten angemessen waren, stellt sich unter dem Gesichtspunkt des Fremdvergleichs allein die Frage, ob die Vorschussvereinbarung zur Vermeidung einer vGA mit einer Zinsvereinbarung hätte verbunden werden müssen, weil derartige Vorfälligkeitszinsen den unter fremden Dritten üblichen Bedingungen entsprechen. Diese Frage ist nach Auffassung des Gerichtes zu verneinen.

 

Hinweis

Bei einem Geschäftsführungsvertrag sind Dienste gegen Entgelt zu leisten. Anders als bei monatlichen Gehaltszahlungen, bei denen das Entgelt zeitlich nur kurz nach der Dienstleistung zu zahlen ist, muss der Geschäftsführer für die Gewinntantieme über einen Jahreszeitraum hinweg seine Dienstleistungen langfristig "vorschussweise" erbringen. Unter diesen Umständen widerspräche es allgemein verbreiteten Gerechtigkeitsvorstellungen, wenn er als derjenige Vertragspartner, der ohnehin schon einen durch seine Dauer ins Gewicht fallenden Leistungsvorschuss erbracht hat, angemessene Vorschusszahlungen auch noch verzinsen müsste. Demgemäß lässt sich die Üblichkeit einer Vorschussverzinsung im Rechtsleben jedenfalls bei Jahresvergütungen auch unter fremden Dritten nicht erkennen, so dass die hier getroffene Vereinbarung zinsloser Tantiemevorschüsse dem gebotenen Fremdvergleich standhält. Zu beachten ist allerdings, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen wurde.

 

Link zur Entscheidung

FG Köln, Urteil vom 08.04.2003, 13 K 6661/02

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