OFD Karlsruhe, 25.05.1999, S 0278 B - 21/99 - St 421

Nach der Regelung in der Vollstreckungskartei dient auch die Beantragung der Entziehung des Reisepasses sowie der Anordnung, daß der Personalausweis nicht mehr zum Verlassen des Bundesgebietes berechtigt, insbesondere im Fall von Grenzgängern als rückstandsunterbindende Maßnahme.

Das VG Freiburg hat in seinem Urteil vom 27.11.1997, 3 K 2714/96 die Auffassung vertreten, daß der für eine Maßnahme nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 PassG erforderliche Steuerfluchtwille nur dann angenommen werden kann, wenn die Arbeitsaufnahme des Grenzgängers im Ausland ersichtlich nur erfolgte, um sich seinen steuerlichen Verpflichtungen entziehen zu können. Das Berufungsverfahren gegen dieses Urteil wurde inzwischen durch Klagerücknahme beendet. In der mündlichen Verhandlung ließ der VGH jedoch erkennen, daß er die Auffassung des Verwaltungsgerichts teilt. Diese Rechtsansicht hat weitreichende Auswirkungen, denn dem Instrument des Paßentzugs bei Grenzgängern ist damit weitgehend die Grundlage entzogen.

Nach Auffassung der Finanz- und der Innenverwaltung ist die Auslegung des § 7 PassG durch das Verwaltungsgericht bzw. den VGH zutreffend, so daß nur eine Änderung des PassG die befürchteten Steuerausfälle verhindern könnte. Das Finanzministerium hat daher beim BMF eine entsprechende Änderung des Passgesetzes angeregt, da eine zwischenstaatliche Vereinbarung mit der Schweiz bezüglich der Vollstreckung als nicht erfolgversprechend angesehen wird.

Angesichts der eindeutigen Rechtslage ist künftig auf die Anregung von Passentzugsverfahren bei Grenzgängern zu verzichten. Soweit Gemeinden bei den Finanzämtern nachfragen, ob bereits gestellte Anträge weiterverfolgt werden sollen, sind diese zurückzunehmen.

 

Normenkette

AO § 30

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