Leitsatz

Macht ein Unternehmen in Besteuerungszeiträumen ab 2004 aus Eingangsleistungen für die Miete oder den Betrieb eines sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Pkw, der nach dem 31.3.1999 und vor dem 1.1.2004 angeschafft wurde, den vollen Vorsteuerabzug geltend, ist die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nicht nach § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG a.F. ausgeschlossen.

 

Normenkette

§ 3 Abs. 9a Nr. 1, § 27 Abs. 5 Sätze 1 und 2 UStG, § 3 Abs. 9a Satz 2, § 15 Abs. 1b, § 15a Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4 Satz 2 UStG i.d.F. StEntlG 1999/­2000/2002, Art. 6 Abs. 2, Art. 17 Abs. 2 Buchst. a der 6. EG-RL, Art. 26 Abs. 1, Art. 168 Buchst. a MwStSystRL

 

Sachverhalt

Der Kläger, ein Rechtsanwalt und Steuerberater, erwarb im Jahr 2001 einen PKW, den er sowohl unternehmerisch als auch privat nutzte. Die ihm bei der Anschaffung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zog er nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1b UStG a.F. nur zur Hälfte als Vorsteuer ab.

In den Streitjahren 2005 – 2009 fielen für den Betrieb des auch teilweise zu privaten Zwecken genutzten Pkw Aufwendungen an, die jeweils mit Umsatzsteuer belastet waren. Für die Verwendung des Pkw zu privaten Zwecken berücksichtigte der Kläger in seinen Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre keine unentgeltliche Wertabgabe, machte aber gleichzeitig den vollen Vorsteuerabzug aus den vorsteuerbelasteten Kosten geltend.

Das FA gewährte den geltend gemachten vollen Vorsteuerabzug, unterwarf allerdings die (auf 50 % geschätzte) Nutzung des PKW zu privaten Zwecken gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer.

Mit seinen Einsprüchen machte der Kläger geltend, dass die Verwendung des Pkw zu privaten Zwecken aufgrund der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 5 UStG nicht als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterliege.

Diese Ansicht teilte weder das FG (Sächsisches FG, Urteil vom 5.6.2012, 3 K 927/11, Haufe-Index 3550503, EFG 2013, 471) noch der BFH.

 

Entscheidung

Der BFH entschied, die Versteuerung der unentgeltlichen Wertabgabe sei nicht nach § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG a.F. ausgeschlossen.

§ 27 Abs. 5 Satz 2 UStG lasse sich nicht entnehmen, dass dieser Ausschluss der Versteuerung unentgeltlicher Wertabgaben auch nach dem 31.12.2003 auf Eingangsleistungen für die Miete oder den Betrieb eines Fahrzeugs Anwendung finde, aus denen der zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer den vollen Vorsteuerabzug vornehme.

Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 27 Abs. 5 Satz 2 UStG sowie dem systematischen Zusammenhang zwischen § 27 Abs. 5 Satz 1 UStG und § 27 Abs. 5 Satz 2 UStG. Bestätigt wird dies durch eine historische, teleologische und richtlinienkonforme Auslegung, weil es sonst zu einem – nationalrechtlich und unionsrechtlich nicht gewollten – unversteuerten Endverbrauch käme.

 

Hinweis

Nach § 3 Abs. 9a Satz 2 UStG a.F. galt die Versteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Satz 1 UStG a.F.

"nicht bei der Verwendung eines Fahrzeugs, bei dessen Anschaffung oder Herstellung, Einfuhr oder innergemeinschaftlichem Erwerb Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 1b nur zu 50 vom Hundert abziehbar waren …".

Hierzu trifft § 27 Abs. 5 UStG ab dem 1.1.2004 folgende Übergangsregelung: "§ 3 Abs. 9a Satz 2, § 15 Abs. 1b, § 15a Abs. 3 Nr. 2 und § 15a Abs. 4 Satz 2 in der jeweils bis 31.12.2003 geltenden Fassung sind auf Fahrzeuge anzuwenden, die nach dem 31.3.1999 und vor dem 1.1.2004 angeschafft oder hergestellt, eingeführt, innergemeinschaftlich erworben oder gemietet worden sind und für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1b vorgenommen worden ist. Dies gilt nicht für nach dem 1.1.2004 anfallende Vorsteuerbeträge, die auf die Miete oder den Betrieb dieser Fahrzeuge entfallen."

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 5.3.2014 – XI R 29/12

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