Auch für die Geschäftsführer ist es bei Geltung der Sitztheorie sehr gefährlich, einer ausländischen Kapitalgesellschaft jedenfalls außerhalb der EU vorzustehen, der im Inland die Rechtsfähigkeit unter Hinweis darauf abgesprochen wurde, dass sie im Ausland lediglich als Briefkastengesellschaft gegründet worden sei. Der Geschäftsführer tritt dadurch für eine nichtexistente juristische Person auf, was von den Rechtsfolgen her so behandelt wird, als habe man als Vertreter ohne Vollmacht gehandelt. Es muss auch geprüft werden, ob stattdessen in Deutschland eine Personengesellschaft (OHG oder GbR) mit der Konsequenz der persönlichen Haftung vorliegt. Dies führt wiederum dazu, dass seitens der Gesellschafter persönlich für die Verpflichtungen eingestanden werden muss, die für die Personengesellschaft begründet wurden. Der Geschäftsführer beispielsweise einer serbischen Kapitalgesellschaft, die für ein Bauvorhaben in Deutschland einen Werkvertrag abgeschlossen hat, muss nach dieser Auffassung befürchten, ggf. persönlich mit allen Gewährleistungsverpflichtungen den Werkvertrag als Vertreter ohne Vertretungsmacht zu erfüllen. Serbien gehört nicht zur EU. Hätte der Geschäftsführer wirksam eine deutsche Personengesellschaft vertreten, würden deren Gesellschafter persönlich haften. Diese Verpflichtungen werden dann relevant, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in Folge ihrer Insolvenz nicht mehr in der Lage ist, die Verbindlichkeiten zu bedienen.

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