Leitsatz

Sammelbetrachtung für mehrere Ausschüttungen innerhalb eines Jahres.

 

Sachverhalt

Das Finanzamt hat eine GmbH als Haftende für die Kapitalertragsteuer zu Gewinnausschüttungen in Anspruch genommen. Strittig war dabei, ob und inwieweit Ausschüttungen unter Verwendung des steuerlichen Einlagekontos erfolgt sind und damit kein Steuerabzug einzubehalten war. Die GmbH hatte für eine Ausschüttung im März 2009 eine Verwendung des steuerlichen Einlagekontos mit 52,28 % bescheinigt, für eine Ausschüttung im Oktober 2009 eine Verwendung mit 100 %. Das Finanzamt ging für die erste Ausschüttung von einer zu geringen, für die zweite Ausschüttung von einer überhöhten Bescheinigung nach § 27 KStG aus.

 

Entscheidung

Das Finanzgericht bestätigt die Rechtsauffassung des Finanzamts. Sind innerhalb eines Wirtschaftsjahres mehrere Ausschüttungen erfolgt, ist eine Sammelbetrachtung sämtlicher Ausschüttungen anzustellen. Der sich dabei ergebende Gesamtbetrag für die Verwendung des steuerlichen Einlagekontos ist sodann nach den gleichen Verhältnissen auf sämtliche Ausschüttungen des Wirtschaftsjahres aufzuteilen (Bestätigung der Auffassung der Finanzverwaltung in BMF-Schreiben vom 04.06.2003, BStBl 2003 I S. 366, Tz. 12).

Da die GmbH dies nicht beachtet hatte, ist die nicht einbehaltene Kapitalertragssteuer durch einen Haftungsbescheid festzusetzen. Dies gilt unabhängig von der Frage eines Verschuldens. Auch besteht für das Finanzamt kein Ermessen, sondern aus § 27 Abs. 5 Satz 4 KStG ergibt sich eine gesetzliche Verpflichtung. Der Haftungsbescheid war somit rechtmäßig und auch den Hilfsantrag auf Erlass der Haftungsschulden aus Billigkeitsgründen hat das Finanzgericht abgelehnt.

 

Hinweis

Das Urteil wurde rechtskräftig. Für die Praxis ergibt sich als technische Folge aus der Sammelbetrachtung, dass die Bescheinigungen für die Anteilseigner i. S. d. § 20 Abs. 3 KStG erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres in zutreffender Höhe ausgestellt werden können. Auch wird oftmals eine Korrektur nach § 164 Abs. 2 AO für die erstmalige, im Nachhinein unzutreffende Anmeldung der Kapitalertragsteuer die Folge sein.

 

Link zur Entscheidung

Hessisches FG, Urteil vom 20.11.2014, 4 K 208/13

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