Um eine effektive Überwachung zu gewährleisten, ist die Aufstellerin oder der Aufsteller verpflichtet, solche Geldspielgeräte, die aufgrund der Neufassung der SpielV nach dem 1. Januar 2006 zugelassen worden sind (§ 20 Abs. 3 SpielV), in periodischen Abständen von 24 Monaten auf Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart durch vereidigte und öffentlich bestellte Sachverständige oder durch eine von der PTB zugelassene Stelle ihre oder seine Kosten überprüfen zu lassen (§ 7 Abs. 1 SpielV). Bei Warenspielgeräten – soweit sie überhaupt einer Zulassungspflicht durch die PTB unterliegen – verbleibt es bei der alten Regelung, d.h. es finden keine Prüfungen in periodischen Abständen statt.

Wird eine Übereinstimmung festgestellt, so wird dies durch die Prüferin oder den Prüfer mittels einer Prüfplakette, deren Form von der PTB festgelegt wird, am Gerät sowie mit einer Prüfbescheinigung, die der Geräteinhaberin bzw. dem Geräteinhaber ausgehändigt wird, bestätigt.

Die Aufstellerin bzw. der Aufsteller wird verpflichtet, nur solche Geldspielgeräte zu betreiben, bei denen der im Zulassungszeichen angegebene Beginn der Aufstellung oder die Ausstellung einer erteilten Prüfplakette nicht länger als 24 Monate zurückliegt. Diese Verpflichtung wird durch ein entsprechendes Bußgeld abgesichert (vergleiche § 19 Abs. 1 Nr. 6 SpielV).

Geld- und Warenspielgeräte, unabhängig der für ihre Zulassung zugrunde liegenden Vorschriften ("alte" oder "neue" SpielV), die in ihrer ordnungsgemäßen Funktion gestört sind, deren Spiel und Gewinnplan nicht leicht zugänglich ist, deren Kontrollfrist oder deren im Zulassungszeichen angegebene Aufstelldauer abgelaufen ist, hat die Aufstellerin bzw. der Aufsteller unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen.

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