Typus Charakter §§ HGB
Prokurist[11] Umfassende Ermächtigung zu allen Geschäften und Rechtshandlungen, "die der Betrieb des Handelsgeschäftes mit sich bringt" mit Ausnahme der Veräußerung und Belastung von Grundstücken; Beschränkung der Vertretungsmacht im Innenverhältnis möglich, im Außenverhältnis grds. unwirksam. §§ 48 ff. HGB
Handlungsbevollmächtigter[12] Die Handlungsvollmacht kann als "Generalhandlungsvollmacht" zu allen Geschäften erteilt werden, die der jeweilige Geschäftsbetrieb mit sich bringt, aber auch auf eine bestimmte Art von Geschäften des Handelsgewerbes oder auf einzelne, spezielle Geschäfte beschränkt werden. Auch die Generalhandlungsvollmacht umfasst vorbehaltlich ausdrücklicher Ermächtigung nicht die Geschäfte nach § 54 Abs. 2 HGB. § 54 HGB
Ladenangestellter Ermächtigung zu Verkäufen und Empfangnahmen, die "in einem derartigen Laden oder Warenlager gewöhnlich geschehen." § 56 HGB

Als Selbständige handeln die folgenden Vertreter des Kaufmannes "in fremdem Namen":

[11] Vgl. dazu Gruppe 16 S. 47 ff.
[12] Vgl. dazu Gruppe 16 S. 57 ff.

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