Wusste der Vertreter, dass er ohne Vertretungsmacht handelte, haftet er dem Dritten nach dessen Wahl auf Erfüllung des Vertrags oder auf Schadensersatz in Höhe des Erfüllungsinteresses, § 179 Abs. 1 BGB. Das bedeutet, er hat ihn "wertmäßig" so zu stellen, wie er stünde, wenn der Vertrag erfüllt würde.

 
Praxis-Beispiel

Haftung des vollmachtlosen Vertreters

Als Wiederverkäufer hätte der Dritte den Vertragsgegenstand mit Gewinn weiterveräußern können. Weil der ohne Vertretungsmacht Vertretene den Vertrag nicht genehmigt, platzt dieses Folgegeschäft. Die Differenz zwischen EK und VK des Folgegeschäfts zählt hier zum ersatzfähigen Erfüllungsinteresse.

Nicht anders liegt es, wenn der Dritte einen Deckungskauf zu ungünstigeren Bedingungen vornehmen musste, um seinen Kunden beliefern zu können. Sein Schaden resultiert dann aus der Differenz des Deckungsaufwands zum ursprünglich mit dem Vertreter vereinbarten Preis.

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