Das Versprechen muss einerseits

  • die Strafe auslösende Pflichtverletzung und
  • andererseits die zu leistende Strafe nach Inhalt und Höhe bestimmen oder jedenfalls bestimmbar bezeichnen.
  • Dabei genügt, dass die Strafe für den Fall des Vertragsbruchs zugesagt wird. Die Festlegung der Strafhöhe kann gemäß §§ 315 ff. BGB dem Gläubiger, einem Dritten oder einem Schiedsgericht überlassen werden. Dagegen ist die Übertragung an ein staatliches Gericht nicht möglich.
 
Praxis-Beispiel

Mindestentgelt-Angabe kann reichen

Zeigen Schilder auf einem Privatparkplatz den Hinweis, dass bei widerrechtlich abgestellten Fahrzeugen "ein erhöhtes Parkentgelt von mindestens 30 Euro" erhoben wird, so hält dies der AGB-Kontrolle stand. Sie ist insbesondere nicht intransparent im Sinne von §307 Abs. 1 Satz 2 BGB.

[6]

Die Vertragsstrafe muss nicht als solche und auch nicht mit einem der synonymen Begriffe bezeichnet sein. Es reicht aus, wenn sich aus dem Kontext durch Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ergibt, dass die Parteien eine Vertragsstrafe vereinbaren wollten.

[6] BGH, Urteil v. 18.12.2019, VII ZR 13/19

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