Wirksam Verträge schließen kann, wer voll geschäftsfähig ist. Minderjährige zwischen 7 und 18 Jahren sind nur beschränkt geschäftsfähig:

Verträge, die ein Jugendlicher schließt, sind nur von Anfang an wirksam, wenn seine gesetzlichen Vertreter (i. d. R. die Eltern) dem jeweiligen Vertrag vor Vertragsschluss zugestimmt haben. Überlassen Eltern einem Jugendlichen Beträge zur freien Verfügung (= Taschengeld), heißt das nur, sie stimmen vorab allen Geschäften zu, die üblicherweise mit diesen Beträgen getätigt werden (nicht also Geschäften über Waffen, Pornos etc.). Da Minderjährige aber über eine erhebliche Kaufkraft verfügen und für manche Branchen eine wichtige Zielgruppe darstellen, der Unternehmer, der mit Jugendlichen Verträge schließt, jedoch häufig keine Kenntnis darüber hat, ob die Eltern des Jugendlichen mit dessen Geschäften einverstanden sind, trägt er ein erhebliches Risiko.

 

Geschäfte mit Minderjährigen

Wer Geschäfte mit Minderjährigen schließt, sollte, zumindest bei höheren Werten, bereits vor Vertragsschluss, die Zustimmung der Eltern einholen. Der Vertrag wird dann sofort wirksam. Hat er dies versäumt, sollte er nach Vertragsschluss zumindest die Eltern zur Genehmigung auffordern. Genehmigen die Eltern, wird der Vertrag wirksam; reagieren die Eltern auf diese Aufforderung innerhalb von zwei Wochen nicht, gilt die Genehmigung als verweigert. Der Vertrag wird – endgültig – unwirksam. Der Unternehmer weiß dann wenigstens, woran er ist und muss nicht bis zur Volljährigkeit des Jugendlichen damit rechnen, dass sich dessen Eltern oder der Jugendliche selbst auf die Unwirksamkeit des Vertrags berufen und die Rückabwicklung des Vertrags wünschen.

Es kommen auch andere, durch die psychische Gesundheit bedingte Formen der Einschränkung der Geschäftsfähigkeit in Betracht, die aber in der Praxis eine geringere Rolle spielen.

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