Ein Angebot unter Abwesenden wird mit seinem Zugang beim Empfänger wirksam (§ 130 Abs. 1 BGB). Eine Willenserklärung ist zugegangen, wenn sie so in den Empfangsbereich des anderen gelangt ist, dass dieser unter normalen Umständen davon Kenntnis nehmen kann.

 

Zugang eines Angebots unter Abwesenden

Bei einem per Briefpost innerhalb des Landes unterbreiteten Angebot ist mit dem Zugang zu den üblichen Briefkastenleerzeiten des nächsten Arbeitstags zu rechnen. Bei einem per E-Mail unterbreiteten Angebot geht man davon aus, dass in einem Betrieb mindestens einmal an einem Arbeitstag der elektronische Briefkasten "geleert" wird.

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