Minderjährige Kinder teilen grundsätzlich den Wohnsitz mit den Eltern.[1] Allerdings gilt dieser aus dem Wohnsitz der Eltern ohne weitere Willensäußerung abgeleiteter Wohnsitz nur für die Eltern, denen das Sorgerecht zusteht.[2] ist es möglich, dass beide nicht ehelichen Elternteile ein gemeinsames Sorgerecht haben können, wie dies bei verheirateten oder geschiedenen Eltern durch die Eheschließung automatisch der Fall ist. Nichteheliche Eltern erhalten das gemeinsame Sorgerecht, wenn sie entweder eine Sorgeerklärung abgeben[3], ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt[4] oder sie einander heiraten.

Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass minderjährige Kinder woanders einen Wohnsitz begründen. Erforderlich ist dazu, dass gesetzliche Vertreter, das sind in der Regel die Eltern des Kindes, eine entsprechende Willenserklärung für das Kind abgeben. Dass das Kind sich tatsächlich irgendwo eine Wohnung nimmt, ist nicht ausreichend, denn für den Wohnsitz im Sinne des Zivilrecht ist eine entsprechende Willensäußerung notwendig.[5] Die Vorschrift des § 8 BGB verdrängt für die Frage des Wohnsitzes die allgemeinen Vorschriften der §§ 104 ff BGB zur beschränkten Geschäftsfähigkeit. Ist eine Betreung für eine Person angeordnet, gelten diese Grundsätze nur, wenn die betreute Person nach § 104 Nr. 2 BGB geschäftsunfähig ist. Grundsätzlich kann daher eine unter Betreuung stehende Person wirksam einen Wohnsitz auch ohne Zustimmung der betreuenden Person begründen.[6]

[2] Seit In-Kraft-Treten des Kindschaftsrechtsreformgesetz am 1. Juli 1998 vom 16. Dezember 1997, BGBl1997 I S. 2942.
[5] Vgl. § 8 BGB.
[6] Vgl. Palandt-Ellenberger, BGB-Kommentar, 78. Auflage 2019, § 8 Rz. 1.

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