Durch den Rücktritt wird ein bereits wirksam zustande gekommener Vertrag einseitig durch eine Partei rückgängig gemacht. Die Befugnis dazu kann sich aus dem Gesetz ergeben, z. B. aus § 437 Ziff. 2 BGB bei Sachmangel oder aufgrund vertraglicher Vereinbarungen. Die Ausübung des Rücktrittsrechts ist ein Gestaltungsrecht. Im Interesse der erklärungsempfangenden Person, die Klarheit darüber haben soll, ob der Vertrag weiterhin besteht, ist die Rücktrittserklärung grundsätzlich bedingungsfeindlich. Allerdings ist ein bedingter Rücktritt unbedenklich, wenn durch den Rücktritt für die andere Partei keine unzumutbare Ungewissheit über die Rechtslage entsteht.

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