Eine auflösende Bedingung liegt vor, wenn das Fortbestehen der Rechtswirkungen von einem zukünftigen ungewissen Ereignis abhängig. Mit Eintritt der auflösenden Bedingung tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.[1]

 
Praxis-Beispiel

Aufhebung des Mietvertrags

Vor Ablauf der Kündigungsfrist möchte die Mieterin aus dem Mietvertrag entlassen werden. Mit der vermietenden Partei vereinbart sie, dass der Mietvertrag ab dem Zeitpunkt aufgehoben wird, ab dem eine geeignete Person, die hinsichtlich Bonität mit ihr vergleichbar ist, die Wohnung anmietet. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich um die Aufhebung des Mietvertrags unter der aufschiebenden Bedingung, dass ein geeigneter Nachmieter die Wohnung anmietet. Wird diese Bedingung erfüllt, wird der Mietvertrag ohne weitere Regelung automatisch ab dem Zeitpunkt des Bedingungseintritts aufgehoben.

2.2.1 Rückbeziehung

Ebenso wie bei der aufschiebenden Bedingung tritt die an den Eintritt der Bedingung geknüpfte Rechtsänderung auch bei der auflösenden Bedingung in dem Zeitpunkt ein, in dem die Bedingung eintritt. Wollen die Parteien die Rechtswirkung auf einen früheren Zeitpunkt rückbeziehen, müssen sie dies vereinbaren. Eine solche Vereinbarung hat allerdings lediglich schuldrechtliche Wirkung, die dingliche Wirkung lässt sich nicht zurückbeziehen.[1]

[1] Vgl. § 159 BGB.

2.2.2 Unwirksamkeit von Verfügungen während der Schwebezeit

Auch hier besteht ein Schutz gegenüber Verfügungen, die während der Schwebezeit durch denjenigen erfolgt, dessen Recht bei Eintritt der Bedingung endet.

 
Praxis-Beispiel

Veräußerung vor Eintritt der Bedingung

Die Großmutter von Sven Zimmermann schenkt und übereignet ihm zu seinem 18. Geburtstag ein Klavier unter der Bedingung, dass Sven regelmäßig Klavier spielt. Beide vereinbaren, dass das Eigentum nur auflösend bedingt auf Sven übertragen wird und das Eigentum am Klavier automatisch auf die Großmutter zurückfallen soll, wenn Sven über einen Zeitraum von 6 Monaten nicht auf diesem Klavier spielt. Als Sven in Geldnöte gerät, veräußert er das Klavier an seinen Freund Hartmut, der von der Vereinbarung mit der Großmutter weiß. Als 6 Monate später die auflösende Bedingung eintritt, verlangt die Großmutter von Hartmut das Klavier heraus. Mit Recht. Zwar war zu dem Zeitpunkt der Veräußerung des Klaviers an Hartmut Sven Eigentümer des Klaviers, so dass er zunächst befugt war, das Klavier an Hartmut zu veräußern. Aber § 161 Abs. 2 BGB stellt klar, dass in Bezug auf die Großmutter die Veräußerung an Hartmut unwirksam ist, wenn die aufschiebende Bedingung eintritt. Damit wurde bei Bedingungseintritt Svens Großmutter wieder Eigentümerin des Klaviers.[1]

[1] Wegen der Kenntnis des Käufers Hartmut von dieser Bedingung konnte hier auch kein gutgläubiger Erwerb nach § 932 Abs. 2 BGB erfolgen.

2.2.3 Herbeiführung des Bedingungseintritts wider Treu und Glauben

Wird bei einer auflösenden Bedingung der Bedingungseintritt wider Treu und Glauben herbeigeführt, gilt die Bedingung als nicht eingetreten.[1] Mit dieser Regelung soll ein treuwidriges Handeln des bei Bedingungseintritt Berechtigten verhindert werden.

[1] Vgl. § 162 BGB.

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