Die Erbengemeinschaft (§§ 2032 ff BGB) entsteht, wenn mehreren Personen das Erbe zugewendet wird, sie also in die Rechtstellung der verstorbenden Person eintreten. Nicht zur Erbengemeinschaft gehören Personen, denen ledglich ein Vermächtnis zugewendet wird; diese erhalten "lediglich" einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des durch Vermächtnis angeordneten.[1]

 
Praxis-Beispiel

Vermächtnis im Testament

Die Erblasserin hat zu ihren Erben durch Testament ihre 3 Kinder zu gleichen Teilen bestimmt. Außerdem hat sie festgelegt, dass ihr Schwager aus der Erbmasse 10.000 EUR gezahlt bekommen soll. Durch den Tod der Erblasserin begründen die drei Kinder eine Erbengemeinschaft nach § 2032 BGB. Sie sind nach dem Testament, als Miterbengemeinschaft verpflichtet, die 10.000 EUR an den Schwager zu zahlen.[2]

Bei der Erbengemeinschaft handelt es sich um eine Gesamthandsgemeinschaft, bei der jede beteiligte Person grundsätzlich jederzeit Auseinandersetzung verlangen kan.[3] Für Nachlassverbindlichkeiten haften alle an der Erbengemeischaft Beteiligten gesamtschuldnerisch. Diese gesamtschuldnerische Haftung endet mit Teilung des Nachlasses. Nach der Auseinandersetzung haften die Beteiligten nur noch in Höhe der eigenen Erbquote für Nachlassverbindlichkeiten.

Trotz der gesamthänderischen Bindung hat grundsätzlich jede an der Erbengemeinschaft beteiligte Person das Recht, über ihren Anteil an dem Nachlass zu verfügen[4], jedoch nicht über einzelne, zum Nachlass zählende Gegenstände.[5] In der Praxis kommt diesem Recht nur geringe Bedeutung zu. Kommt es aber zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten der Erbengemeinschaft, kann der Anteilsverkauf an darauf spezialisierte Unternehmen eine Möglichkeit darstellen, den Streitigkeiten aus dem Weg zu gehen. Allerdings wird in der Regel nur ein Bruchteil des tatsächlichen Werts des Erbteils gezahlt.

 
Praxis-Beispiel

Verfügung über ein Grundstück

Oliver Kunze ist an einer Erbengemeinschaft zu 50 % beteiligt, deren Vermögen im Wesentlichen aus einem Grundstück besteht. Kunze hat das Recht, über seinen Anteil an dem Nachlass zu verfügen; er kann aber nicht über eine Hälfte des Grundstücks verfügen.

Übrigens bedarf eine Verfügung über seinen Anteil an dem Nachlass der notariellen Beurkundung.

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