Für die Frage der Zusammenveranlagung von Eheleuten/eingetragenen Lebenspartnerschaften zur Einkommensteuer kommt es nicht auf den Güterstand an, in dem die Eheleute/eingetragenen Lebenspartnerschaften leben. So haben sie auch Anspruch auf Zusammenveranlagung, wenn sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder im Güterstand der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft leben. Auch bei Mischformen wird die Möglichkeit der Zusammenveranlagung nicht ausgeschlossen.

Für die Zusammenveranlagung vielmehr entscheidend ist, dass die Eheleute/eingetragenen Lebenspartner u. a. nicht dauernd getrennt leben.[1]

Unabhängig davon, ob die Eheleute/eingetragenen Lebenspartner im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, können sie sich auch für eine getrennte Veranlagung zur Einkommensteuer entscheiden. Insbesondere, wenn beiden Eheleuten/eingetragenen Lebenspartnern etwa im gleichen Umfang Einkünfte zugerechnet werden, kann es vorkommen, dass eine getrennte Veranlagung zu einer geringeren Einkommensteuerlast führt als die Zusammenveranlagung.

Zurechnung von Einkünften

Steuerrechtlich hat die Gütergemeinschaft aber erhebliche Bedeutung für die Frage der Zurechnung von Einkünften zum jeweiligen Ehegatten/eingetragenen Lebenspartner. Deshalb wird auf dem Mantelbogen der Einkommensteuererklärungen danach gefragt, ob Eheleute/eingetragene Lebenspartner im Güterstand der Gütergemeinschaft leben.

Grundsätzlich gilt, dass Einkünfte, die die Eheleute/eingetragenen Lebenspartner durch den Einsatz von zum Gesamtgut zählenden Wirtschaftsgütern erzielen, beiden je zur Hälfte zugerechnet werden. Dazu ist nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO eine gesonderte Feststellung der Einkünfte durchzuführen.

Allerdings wird von diesem Grundsatz abgewichen, wenn bei der Einkünfteerzielung die Arbeitskraft im Vordergrund steht. Beruht die Einkünfteerzielung überwiegend auf der Arbeitsleistung, dann werden die dadurch erzielten Einkünfte dem Ehegatten zugerechnet, der diese Tätigkeit erzielte. Für die einzelnen Einkunftsarten hat diese Systematik folgende Konsequenzen:

  • Einkünfte aus selbstständiger Arbeit

Die Arbeitskraft steht bei dieser Einkunftsart im Vordergrund, so dass die erzielten Einkünfte der Person zugerechnet wird, die tätig wird.

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit

Die Arbeitskraft steht im Vordergrund, die Einkünfte werden der Person zugerechnet, die nichtselbständig tätig ist.

  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Hier steht der Einsatz des Vermögens im Vordergrund, so dass die erzielten Einkünfte den Eheleuten/eingetragenen Lebenspartnern je zur Hälfte zugerechnet werden. Etwas anderes gilt natürlich, wenn das vermietete oder verpachtete Wirtschaftsgut zum Vorbehaltsgut oder Sondergut zählt. Dann wird es allein der Person zugerechnet, zu deren Vermögen das Sondergut oder Vorbehaltsgut zählt.

  • Einkünfte aus Kapitalvermögen

Da der Einsatz des Vermögens im Vordergrund steht, werden die daraus erzielten Einkünfte beiden je zur Hälfte zugerechnet. Etwas anders gilt, wenn das eingesetzte Vermögen zum Sondergut oder Vorbehaltsgut einer Person zählt.

  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften steht grundsätzlich die Arbeitskraft im Vordergrund, so dass die Einkünfte der Person zugerechnet werden, die tätig wird.

  • Einkünfte aus Gewerbebetrieb

Einkünfte aus Gewerbebetrieb werden erzielt durch Einsatz von Vermögen und Unternehmeenstätigkeit. Zählt der Betrieb zum Gesamtgut, werden die Einkünfte deshalb beiden Eheleuten/eingetragenen Lebenspartnern zugerechnet.[2]

Nach ständiger Rechtsprechung sind von diesem Grundsatz Ausnahmen zu machen sind, wenn die Arbeitskraft im Betrieb im Vordergrund steht und im Betrieb kein nennenswertes ins Gesamtgut fallendes Vermögen eingesetzt wird. Denn nach Auffassung des BFH steht nicht die Frage der Gütergemeinschaft, sondern die Frage im Vordergrund, wer Mitunternehmensrisiko und Mitunternehmensinitiative entfaltet.[3] In der Literatur stößt diese Auffassung auf Kritik.[4]

  • Mitunternehmensanteil

Besonderheiten gelten, wenn einer der Eheleute/eingetragenen Lebenspartner einen Mitunternehmensanteil hält, beispielsweise als Mitunternehmer an einer oHG oder KG beteiligt ist. Hier ist danach zu differenzieren, ob der Mitunternehmensanteil übertragbar ist oder nicht. Ist er, was der Regelfall ist, nicht übertragbar, zählt er zum Sondergut und ist nur der Person zuzurechnen, die an der Gesellschaft beteiligt ist.

[1] Vgl. zu den einzelnen Voraussetzungen der Zusammenveranlagung §§ 26 ff EStG.
[2] Vgl. § 1417 BGB; BGH, Urteil v. 20.10.1971, VIII ZR 212/69; ; BFH, Urteil v. 9.7.1987, IV R 308/84, BFH/NV 1987 S. 622.
[4] Vgl. Schmidt-Liebig, StuW 1989 S. 110.

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