Insbesondere bei längeren und komplizierten Verhandlungen wollen die Parteien ihren nachhaltigen Willen an einem Vertragsabschluss dokumentieren und die weitere Vorgehensweise abstimmen. Mit einem sog. Letter of Intent (Absichtserklärung) kann eine Partei ein Verhandlungs(zwischen)ergebnis festhalten, über das nach ihrem Dafürhalten Einigung erzielt wurde, und dies der anderen Partei mitteilen. Eine rechtliche Verpflichtung resultiert daraus vor der vollständigen Einigung über alle wesentlichen Punkte des Vertrags grundsätzlich nicht. Dies folgt aus § 154 Abs. 1 BGB, der bestimmt:

"Solange nicht die Parteien sich über alle Punkte eines Vertrages geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll, ist im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen. Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat."

Dessen ungeachtet ist der Letter of Intent nicht ohne rechtliche Risiken. Zum einen ist die Abgrenzung zum – rechtlich bindenden – Vorvertrag nicht immer einfach[2], zum anderen kann ein späteres Abrücken von dem im Letter of Intent festgehaltenen Konsens zu einer Haftung aus der schuldhaften Verletzung eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses führen.[3].

[2] S. dazu sogleich unten Tz. 1.4
[3] S. dazu unten Tz. 2

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