Wählt (beim Kaufvertrag) der Käufer die Nacherfüllung in der Form der Nachlieferung (Ersatzlieferung) oder (beim Werkvertrag) der Werkunternehmer die Nacherfüllung in der Form der Erstellung eines neuen Werkes, so werden die bereits erbrachten Leistungen nach Rücktrittsrecht rückabgewickelt:
- Der Unternehmer kann die Rückgewähr des mangelhaften Werkes verlangen (§ 635 Abs. 4 BGB),
- der Verkäufer die Rückgewähr der mangelhaften Sache (§ 439 Abs. 5 BGB).
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