Zu den leistungsbezogenen kommen die nicht leistungsbezogenen Nebenpflichten. Sie sind nicht auf das primäre Vertragsziel gerichtet, sondern darauf, die Güter- und Interessenlage des Vertragspartners im Übrigen nicht zu schädigen. Wenngleich dies in kaum einem Vertrag ausdrücklich angesprochen wird, gehen die Parteien doch davon aus, dass die jeweils andere Partei bei der Vertragserfüllung alles tun wird, keine "Begleitschäden" an Rechtsgütern des Vertragspartners entstehen zu lassen. Gerade weil der Vertragspartner über den Vertrag gesteigerte Einwirkungsmöglichkeiten auf die Güter- und Interessenssphäre des anderen Teils hat, muss der darauf vertrauen können, dass diese Sphäre unangetastet bleibt.

 

Beispiel 3

Bei der Anlieferung von Heizöl versäumt es der Mitarbeiter der Schuldnerin bei der Anlieferung, den Anschluss des Schlauches an die Hausleitung auf richtigen Sitz zu kontrollieren. Bei der Betankung läuft so eine erheblicher Menge Heizöl an der Hauswand herab und kontaminiert das Erdreich.

Auch ohne explizite vertragliche Regelung schuldet der Lieferant des Heizöls diejenige Sorgfalt bei der Andienung, die erforderlich ist, damit das Eigentum seines Kunden nicht geschädigt wird. Die Verletzung dieser Pflicht löst Schadensersatzansprüche nach § 280 BGB aus.

 
Vertragliche Nebenpflichten
leistungsbezogene nicht leistungsbezogene
  • sichern den vertraglich geschuldeten Erfolg
  • schützen den status quo der Güter- und Interessenlage des anderen Teils
  • zielen auf die positive Veränderung der Vermögenslage des anderen Teils nach Maßgabe des jeweiligen Vertragtyps
  • zielen auf die Wahrung des Integritätsinteresses der Parteien
  • können häufig aus den vereinbarten Hauptpflichten abgeleitet werden
  • werden regelmäßig nicht ausdrücklich vereinbart, ergeben sich aber aus der allgemeinen, vertraglich geschuldeten Sorgfaltspflicht

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