Aus Gründen der Beweissicherung, aber auch, um die Parteien vor übereilten Entschlüssen zu bewahren, kann vereinbart werden, dass Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages nur schriftlich sollen erfolgen können. Derartige Klauseln haben sich jedoch als wenig hilfreich erwiesen, da die Rechtsprechung es zulässt, dass sich die Parteien mündlich darüber einigen, eine solche Klausel für eine Änderung des Vertrages nicht beachten zu wollen.

Beliebt sind deshalb Klauseln, die auch diese Einigung unter den Vorbehalt der Schriftlichkeit stellen, die sog. doppelten Schriftformklauseln. Danach sind Änderungen des Vertrages inklusive der Änderung der Schriftformklausel nur dann wirksam, wenn diese schriftlich abgefasst sind.

Eine Schriftformklausel kann wegen § 309 Nr. 13 BGB allerdings nicht wirksam in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden. Zulässig ist danach allenfalls ein Textformerfordernis. Zudem haben nach § 305 b BGB Individualabreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Dies muss in einer wirksamen doppelten Textformklausel auch zum Ausdruck gebracht werden, da sie den Vertragspartner des Verwenders der AGB unangemessen in seinen Rechten einschränken würde. Eine doppelte Textformklausel kann wie folgt formuliert werden:

"Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Textform. Dies gilt nicht für individuelle Vertragsabreden i. S. v. § 305 b BGB mit einem vertretungsbefugten Vertreter des Unternehmens. Im Übrigen kann das Formerfordernis nicht durch mündliche Vereinbarung, konkludentes Verhalten oder stillschweigend außer Kraft gesetzt werden."

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Finance Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge