Ein Ermessen bezüglich der Höhe des Verspätungszuschlags gibt es in den meisten Fällen nicht.[1]

Im Interesse eines leichten Vollzugs der Vorschrift ermöglichen die gesetzlichen Berechnungsgrößen eine rein automationsgestützte Ermittlung. Das Gesetz verzichtet auf die Festlegung eines relativen Höchstbetrags oder auf eine Differenzierung danach, ob eine Verzinsung des Steueranspruchs nach § 233a AO stattfindet. § 152 Abs. 5 bis 7, 9 und 10 AO geben die Höhe des Verspätungszuschlags detailliert vor. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Fall der Ermessensausübung[2] vorliegt oder nicht.[3]

Bei Steuererklärungen für das Kalenderjahr, also u. a. bei ESt-Erklärungen, beträgt der Zuschlag 0,25 % der festgesetzten Steuer abzüglich festgesetzter Vorauszahlungen und Anrechnungsbeträge, mindestens 25 EUR, × angefangene Monate der eingetretenen Verspätung. Die Berechnungsvorgaben führen dazu, dass im Fall einer Steuerfestsetzung von 0 EUR künftig ein Zuschlag i. H. d. Mindestbetrags festgesetzt werden kann, allerdings nur nach § 152 Abs. 1 AO unter Ermessensgesichtspunkten. Gleiches gilt in Fällen ohne Nachzahlung oder im Erstattungsfall.

§ 152 Abs. 9 AO begrenzt die Bemessung des Verspätungszuschlags. Werden die Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Steuererklärung geschätzt, bemisst er sich (nur) nach dem Zeitraum bis zur Wirksamkeit des erstmaligen Bescheids.

Der Beginn des Berechnungszeitraums bestimmt sich grundsätzlich nach dem Ablauf der jeweiligen Erklärungsfrist.[4] Vorbehaltlich einer etwaigen Fristverlängerung nach § 109 Abs. 1 oder 2 AO ist dies

  • bei nicht beratenen Steuerpflichtigen, soweit bei ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen[5] ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden soll, der Ablauf der allgemeinen Erklärungsfrist.[6]
  • bei beratenen Steuerpflichtigen entweder der Ablauf der verlängerten Erklärungsfrist[7] oder bei vorzeitiger Anforderung[8] der Ablauf der in der Anforderung bestimmten Frist.
[1] § 152 Abs. 8 AO zu den Ausnahmen bei Steueranmeldungen, z. B. USt und LSt.

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