Leitsatz

Anders als der Aufschub von Gehaltszahlungen, auf die der Gesellschafter-Geschäftsführer zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes angewiesen ist, ist der vorübergehende Verzicht auf eine zeitnahe Auszahlung von geschuldeten Fahrkostenerstattungen nicht ausschlaggebend für den Lebensunterhalt. Eine gravierende finanzielle Einbuße erleidet der Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH durch die Stundung der Erstattungsansprüche nicht, da bis auf die zusätzlichen Aufwendungen für Benzin und evtl. kleine Reparaturen die Kosten für die Unterhaltung des Fahrzeugs ohnehin angefallen (Kraftfahrzeugsteuer, Versicherung, Abschreibungen) wären.

 

Sachverhalt

Zwischen den beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (aufgrund gleichgerichteter Interessen) und der GmbH wurde schriftlich vereinbart, dass sich die GmbH zum Ersatz der Aufwendungen nach den jeweils steuerlich zulässigen Höchstsätzen verpflichtet, die den Geschäftsführern durch die private Pkw Nutzung für Zwecke der Geschäftsführung entstehen. Aufgrund der ausbleibenden Zahlungen von Großkunden wurde durch die Gesellschafter-versammlung beschlossen, teilweise die abgerechneten und noch abzurechnenden Kilometerpauschalen zinslos so lange zu stunden, bis die wirtschaftliche Situation der GmbH die Auszahlung zulässt. Die GmbH verbuchte die Nettobeträge für die betreffenden Jahre Gewinn mindernd und buchte die Bruttobeträge als sonstige Verbindlichkeiten. Die Auszahlung erfolgte erst Jahre später. Nach einer stattgefundenen Außenprüfung wurden die als Betriebsausgaben gebuchten Aufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttungen dem Einkommen der GmbH wieder hinzugerechnet.

 

Entscheidung

Erstattet eine GmbH ihrem Geschäftsführer oder einer anderen Person vereinbarungsgemäß Fahrkosten, die durch die betriebliche Nutzung eines privaten Pkws entstanden sind, so sind diese Kosten grundsätzlich Gewinn mindernd anzusetzen; sind die begünstigten Personen zugleich Gesellschafter, so stellt sich die Frage, ob die Erstattung der Fahrkosten vGA ist. Das Gericht stellt unstreitig fest, dass die GmbH die Fahrkostenerstattung dem Grunde und der Höhe nach auch einem fremden Dritten gewährt hätte. Dem Grunde nach sind Fahrkostenerstattungen bei betrieblicher Verwendung eines privaten Pkws allgemein üblich. Die Kilometersätze sind auf die steuerlich zulässigen Höchstsätze begrenzt. Auch die von der Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass es bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern aufgrund gleichgerichteter Interessen bezüglich der Fahrkostenerstattungen einer klaren und von vornherein abgeschlossenen wirksamen Vereinbarung zwischen der GmbH und ihrem Gesellschaftern bedarf, ist eingehalten und auch wie unter fremden Dritten umgesetzt worden. Die verspätete Auszahlung der Fahrtkostenerstattungen steht der Annahme der Ernsthaftigkeit der Vereinbarungen nicht entgegen.

 

Hinweis

Erstattet eine Körperschaft ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer durch die betriebliche Nutzung eines privaten Pkw verursachte Fahrtkosten, so ist eine verdeckte Gewinnausschüttung zu verneinen, wenn diese Fahrtkostenerstattung dem Grunde und der Höhe nach auch einem fremden Dritten gewährt worden wäre. Die Revision ist jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen worden.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 26.11.2002, 6 K 302/00

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