(1) Der Hauptbevollmächtigte von Lloyd’s hat für alle der bei Lloyd’s vereinigten Einzelversicherer die nach diesem Gesetz entstandene Steuer als Steuerentrichtungsschuldner anzumelden und zu entrichten, soweit nicht ein anderer nachweislich die Steuer selbst angemeldet und entrichtet hat.

 

(2) Die §§ 8, 9 und 10 gelten entsprechend.

 

(3) 1Steuerfestsetzungen im Sinne des § 168 der Abgabenordnung, behördliche Maßnahmen, insbesondere Verwaltungsakte, sowie gerichtliche Titel auf dem Gebiet des Versicherungsteuerrechts wirken für und gegen die an einem konkreten Versicherungsgeschäft beteiligten Einzelversicherer. 2Vollstreckungsmaßnahmen in die inländischen Vermögenswerte aller bei Lloyd’s vereinigten Einzelversicherer sind zulässig, soweit diese Vermögenswerte von dem Hauptbevollmächtigten verwaltet werden.

[1] § 10c eingefügt durch Gesetz zur Modernisierung des Versicherungsteuerrechts und zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 03.12.2020. Anzuwenden ab 10.12.2020.

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