Die EU-Kommission hat am 17.5.2023 dem Rat einen Vorschlag zur Änderung der MwStSystRL vorgelegt, welche sich auf die Mehrwertsteuervorschriften für Steuerpflichtige bezieht, die Fernverkäufe eingeführter Waren erleichtern und die Anwendung der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Waren sowie Sonderregelungen für die Anmeldung und Zahlung von EUSt.[1] Insgesamt umfasst der Richtlinienvorschlag drei Hauptelemente:

  1. wird vorgeschlagen, die Anwendung des fiktiven Reihengeschäfts, das derzeit auf Fernverkäufe importierter Waren im Sachwert von höchstens 150 EUR beschränkt ist, auf alle Fernverkäufe importierter Waren aus einem Drittgebiet oder Drittland auszudehnen. Diese Ausweitung wird durch die Streichung des Verweises auf den Schwellenwert von 150 EUR in Art. 14a Abs. 1 MwStSystRL erreicht. In ihrem erweiterten Anwendungsbereich würde das fiktive Reihengeschäft daher für alle Fernverkäufe importierter Waren in die EU gelten, die durch eine elektronische Schnittstelle ermöglicht werden, unabhängig vom Sachwert der Sendung. Das Einfuhrverfahren wird erleichtert, da die MwSt zum Zeitpunkt der Lieferung im Voraus erhoben wird, d. h. zu dem Zeitpunkt, an dem die Zahlung für das Online-Geschäft akzeptiert wird.
  2. Es ist vorgesehen, die Anwendung des IOSS, die derzeit auf Fernverkäufe importierter Waren in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR beschränkt ist, auf alle Fernverkäufe importierter Waren auszuweiten, unabhängig von deren Wert. Allerdings bleiben verbrauchsteuerpflichtige Waren weiterhin von der Regelung ausgeschlossen. Die Ausweitung des IOSS würde dazu beitragen, das Konzept einer einheitlichen Mehrwertsteuerregistrierung in der EU voranzutreiben, indem die Fälle, in denen ein Steuerpflichtiger sich in einem anderen Mitgliedstaat für die MwSt registrieren muss, weiter eingeschränkt werden. Diese Ausweitung des Anwendungsbereichs des IOSS wird durch die Streichung des Verweises auf den Schwellenwert von 150 EUR im ersten Absatz von Art. 369l MwStSystRL erreicht. Nach den derzeit geltenden Vorschriften sind Fernverkäufe von eingeführten Gegenständen mit einem Sachwert von mehr als 150 EUR ausgeschlossen. Verbrauchsteuerpflichtige Waren sollen jedoch weiterhin ausgeschlossen sein.
  3. Die Anwendung der Sonderregelungen gem. Kapitel 7 Titel XII MwStSystRL würde ausgedehnt werden, die derzeit auf eingeführte Waren mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR beschränkt ist, um alle eingeführten Waren abzudecken. Verbrauchsteuerpflichtige Waren bleiben von dieser Regelung ausgenommen. In Art. 369y MwStSystRL soll daher der Verweis auf den Schwellenwert von 150 EUR ebenfalls gestrichen werden.
[1] COM(2023) 262 final, 2023/0158(CNS).

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