Nicht zum Entgelt gehörende durchlaufende Posten liegen vor, wenn der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen Beträge vereinnahmt und verausgabt. Zwischen dem Zahlungsverpflichteten und dem Zahlungsempfänger müssen unmittelbare Rechtsbeziehungen bestehen.[1] Befördert die Deutsche Post AG (DP-AG) Briefe und Pakete, liegen nach den AGB Rechtsbeziehungen zwischen ihr und dem auf der Sendung genannten Absender vor. Kein durchlaufender Posten liegt in folgendem Fall vor: Ein Versandhandelsunternehmen ist auf Paketsendungen als Absender genannt. Folglich liegen unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen dem Versandhandelsunternehmen und der DP-AG vor. Selbst eine "unfreie" Versendung oder eine Versendung "per Nachnahme" führt nicht zu Rechtsbeziehungen zwischen dem Empfänger des Pakets und der DP-AG. Die vom Versandhandelsunternehmen weiterberechneten Portokosten sind deshalb keine durchlaufenden Posten.[2]

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