Begriff

Verrechnungskonten sind Hilfskonten aus buchungstechnischen Gründen, die sich immer wieder ausgleichen. Der Begriff "Verrechnungskonto" wird nicht konsequent einheitlich verwendet. Auch Zwischen- oder Interimskonten beinhalten die gleiche Funktion. Buchungen werden lediglich für eine bestimmte Zeit auf dem Verrechnungskonto erfasst. Verrechnungskonten müssen regelmäßig und zeitnah abgestimmt werden.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§ 239 Abs. 2 HGB und § 146 Abs. 1 AO: Das in den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) festgelegte Gebot der Vollständigkeit verlangt eine lückenlose Erfassung aller Geschäftsvorfälle, d. h. alle Vorgänge, die den Erfolg oder das Vermögen des Unternehmens beeinflussen, sind aufzuzeichnen; BMF, Schreiben v. 28.11.2019, IV A 4 – S 0316/19/10003:001, betr. Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD). Verrechnungskonten als Hilfskonten minimieren Buchungsfehler. BFH, Beschluss v. 22.4.2015, X B 156/14, BFH/NV 2015 S. 1087: Führt ein Steuerpflichtiger mit 2 Betrieben Verrechnungskonten, die dazu dienen, Zahlungen demjenigen Betrieb zuzuordnen, an den sie zwar tatsächlich nicht geleistet sind, zu dem sie aber wirtschaftlich gehören, so sind die Salden dieser Verrechnungskonten in die Ermittlung der Betriebsvermögen der beiden Betriebe einzubeziehen.

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