Leitsatz

Verlustvorträge aus privaten Veräußerungsgeschäften sind nach der Ermittlung der Einkünfte und vor dem Abzug des Altersentlastungsbetrags zu verrechnen.

 

Sachverhalt

Strittig ist, an welcher Stelle der Einkommensermittlung (R 2 EStR) Verlustvorträge aus privaten Veräußerungsgeschäften gemäß § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG (jetzt: Satz 8) abzuziehen sind. Der Kläger beantragte den Abzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte, außerdem die Berücksichtigung der Freigrenze von 512 EUR. Das Finanzamt gewährte die Freigrenze nicht und nahm den Verlustabzug von den Einkünften nach § 23 EStG vor. Dies führte angesichts des dem Kläger zustehenden Altersentlastungsbetrags zu einem höheren Verbrauch des Verlustvortrags. Diesen lehnte der Kläger ohnehin ab, weil sein zu versteuerndes Einkommen unter dem Grundfreibetrag lag.

 

Entscheidung

Das FG folgt der Ansicht des Finanzamts. Es geht dabei von den konträren Regelungen in § 23 Abs. 3 Satz 9 EStG, der den Verlustabzug von den Einkünften vorsieht, und in § 10d Abs. 2 EStG, der den Verlustabzug vom Gesamtbetrag der Einkünfte fordert, aus. Den Vorrang der ersten Variante begründet das FG zunächst damit, dass der Verlustabzug nur eingeführt wurde, um den Anforderungen des BVerfG zu genügen, mithin eine enge Auslegung der Vorschrift geboten sei. Zudem sei der Abzug des Verlusts von den Einkünften nach § 23 EStG einfacher zu handhaben, da sonst der Gesamtbetrag der Einkünfte wegen der beschränkten Verlustverrechnung wieder aufgeteilt werden müsste. Vor diesem Hintergrund ist der Verbrauch des Verlustvortrags auch dann hinzunehmen, wenn das Einkommen niedriger als der Grundfreibetrag ist. Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist der Verlustabzug zwingend auch in den Veranlagungszeiträumen vorzunehmen, in denen er sich wegen der Höhe der Einkünfte nicht auswirkt. Dies bedeutet keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz.

 

Hinweis

Die Entscheidung liegt auf der Linie der Rechtsprechung des BFH, der diese Frage jedoch noch nicht explizit beantwortet, sondern sich im Kontext mit dem Ansatz der Freigrenze damit befasst hat. In diesem Zusammenhang ermittelt der BFH (Urteil v. 11.1.2005, IX R 27/04, BStBl 2005 II S. 433) zunächst die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften des Veranlagungszeitraums, prüft dann die Einhaltung der Freigrenze und nimmt bei Überschreiten der Freigrenze unmittelbar anschließend auf der Ebene der Ermittlung der Einkünfte den Abzug des Verlustvortrags vor.

 

Link zur Entscheidung

FG München, Urteil vom 13.08.2008, 1 K 2045/06

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