In § 4f Abs. 2 EStG wird geregelt, dass die Rechtsfolgen des Abs. 1 (= 15-jährige Aufwandsverteilung) auch bei Schuldbeitritt und Erfüllungsübernahme eintreten. Sowohl der Schuldbeitritt als auch die Erfüllungsübernahme stellen wirtschaftlich vergleichbare Vorgänge zur zivilrechtlichen Eigentumsübertragung der Verpflichtung nach § 414 BGB dar.[1] Die Schuldübernahme setzt im Gegensatz zum Schuldbeitritt und zur Erfüllungsübernahme einen zivilrechtlichen Schuldnerwechsel voraus. Dagegen wird beim Schuldbeitritt der Dritte zwar Gesamtschuldner i. S. d. § 421 BGB, der Altschuldner verliert aber nicht seine Schuldnerstellung. Abseits des Schuldbeitritts oder einer Erfüllungsübernahme erfasst der Gesetzeswortlaut jedoch nicht das bloße wirtschaftliche Einstehen für eine Verpflichtung oder Schuld, es fehlt eine entsprechende Auffangklausel.[2]
Ausnahmeregelungen gelten nicht
Da in § 4f Abs. 2 EStG ein Verweis auf Abs. 1 Sätze 3 und 4 bisher nicht aufgenommen wurde, sind die oben ausgeführten Ausnahmeregelungen bei einem Schuldbeitritt und einer Erfüllungsübernahme nicht anwendbar.[3]
BMF, Schreiben v. 30.11.2017, IV C 6 – S 2133/14/10001, BStBl 2017 I S. 1619, Rz. 25.
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