Begriff

Verpackungskosten kommen im Handel in zweierlei Formen vor. Zum einen entstehen sie im Zusammenhang mit der unmittelbaren Warenumschließung an sich und im Übrigen zum Zweck des Transports der Waren.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Definition Transportverpackung § 3 Abs. 1 Nr. 3 VerpackG

Definition Verkaufsverpackung § 3 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG

Qualifizierung als Herstellungskosten § 255 Abs. 2 HGB

Rücknahmepflicht für Transportverpackungen § 15 Abs. 1 Nr. 1 VerpackG

Rücknahmepflicht für Umverpackungen § 15 Abs. 1 Nr. 2 VerpackG

Zur bilanzsteuerrechtlichen Behandlung von Pfandgeldern bei einem Mineralbrunnenbetrieb bei Rückgabe des Individualleerguts und der Brunneneinheitsflaschen und -kästen s. BFH, Urteil v. 9.1.2013, I R 33/11, BFH/NV 2013 S. 1009.

Am 1.1.2019 ist das Verpackungsgesetz v. 5.7.2017[1] in Kraft getreten und hat die Verpackungsverordnung abgelöst.

Niedersächsisches FG, Urteil v. 17.5.2017, 5 K 307/15: Die Rücknahme von bepfandeten und unbepfandeten Flaschen und Verpackungen gegen Ausgabe von Losen unterfällt nicht als Lotterie dem Rennwett- und Lotteriegesetz.

Am 3.7.2021 trat eine Änderung des Verpackungsgesetzes in Kraft mit dem Ziel der Abfallvermeidung und mehr Recycling.[2] Es wurden bestimmte Einwegkunststoffprodukte verboten, die besonders oft in der Umwelt landen. Die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen wurde ab 1.1.2022 ausgeweitet. Weitere Änderungen greifen ab dem 1.7.2022, z. B. die Registrierungspflicht für Letztvertreiber von Serviceverpackungen (§ 7 Abs. 2 S. 3 VerpackG) im Verpackungsregister LUCID.[3]

§ 32 Abs. 5 VerpackG (Hinweispflichten der Letztvertreiber) wurde geändert m. W. v. 7.11.2023 durch G. v. 25.10.2023.[4]

Seit 1.1.2024 gilt die gesetzliche Pfandpflicht auch für Einwegkunststoffgetränkeflaschen, in denen Milch, Milchmischgetränke und sonstige Milcherzeugnisse abgefüllt sind (Tz. 6).[5]

Seit 1.1.2022 gilt in Tübingen materialunabhängig eine Steuer auf Einwegverpackungen. Das BVerwG hat die Tübinger Verpackungssteuer auf Einwegbesteck, -geschirr und -verpackungen "to go" als im Wesentlichen für rechtmäßig erachtet.[6]

[1] BGBl 2017 I S. 2234; siehe auch EuGH, Urteil v. 10.11.2016, C-313/15, C-450/15 zum Begriff Verpackungen; § 3 VerpackG.
[2] BGBl 2021 I S. 1699.
[4] BGBl 2023 I Nr. 294.
[6] BVerwG, Urteil v. 24.5.2023, 9 CN 1.22: Es handelt sich bei der Verpackungssteuer um eine örtliche Verbrauchsteuer i. S. d. Art. 105 Abs. 2a Satz 1 GG, die als Lenkungssteuer auch nicht im Widerspruch zum Abfallrecht des Bundes steht; siehe auch Pressemeldung des BVerwG Nr. 40/2023 v. 24.5.2023.

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