Rückstellungen sind u. a. für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.[1]

Rückstellungen für Verpflichtungen, ab dem 13.8.2005 in Verkehr gebrachte Energiesparlampen zu entsorgen, können erst gebildet werden, wenn sich diese Pflichten durch den Erlass einer Abholanordnung nach § 16 Abs. 5 ElektroG hinreichend konkretisiert haben.[2]

Wenn Hersteller nach Maßgabe des Verpackungsgesetzes Verpackungen zurücknehmen müssen, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung (Außenverpflichtung gegenüber Dritten). I. d. R. beauftragt der Hersteller mit der Entsorgung/Verwertung einen externen Dienstleister.[3] Damit entstehen Kosten. Für diese muss der Hersteller Rückstellungen erstmals im Jahresabschluss des Wirtschaftsjahres bilden, in dem sie wirtschaftlich verursacht worden sind.

Die wirtschaftliche Verursachung setzt voraus, dass der Hersteller Verpackungen in den Verkehr gebracht hat. Die Rückstellung erfolgt in Höhe des Betrags, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist.[4] In der Praxis wird der Hersteller sich auf Vergleichszahlen aus dem Vorjahr stützen (tatsächliche Kosten der Entsorgung). Ggf. sind Preissteigerungen zu berücksichtigen, wenn sie auf objektiven Kriterien beruhen (z. B. Ankündigung des Entsorgers). Eine Abzinsung entfällt i. d. R., da die Rückstellung für die Entsorgung in der Praxis keine längere Laufzeit als 1 Jahr hat.[5] Anderenfalls müsste die Rückstellung mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen 7 Geschäftsjahre abgezinst werden.

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