Leitsatz

1. Verpachtet ein Mineralölunternehmen Tankstellen an Personen, die die an den Tankstellen angebotenen Produkte als selbstständige Handelsvertreter vertreiben, so sind regelmäßig weder die Tankstellen insgesamt noch einzelne dort befindliche Einrichtungen Betriebsstätten des Mineralölunternehmens (Anschluss an BFH-Urteil vom 30.6.2005, III R 76/03, BFH-PR 2006, 39, BStBl II 2006, 84).

2. Die Inanspruchnahme der degressiven AfA-Methode setzt voraus, dass diese Methode in der Handelsbilanz zugrunde gelegt wird (Bestätigung des Senatsurteils vom 24.1.1990, I R 17/89, BStBl II 1990, 681).

 

Normenkette

§ 12 AO, § 7 Abs. 2 EstG, § 2 Nr. 2, § 4 FördG

 

Sachverhalt

Die Beteiligten stritten darüber, ob die Klägerin im Streitjahr 1991 im Fördergebiet Betriebsstätten unterhalten hat und deshalb für dort belegene Einrichtungen eine Sonderabschreibung gem. § 2 Nr. 2 FördG in Anspruch nehmen kann. Es geht im vorliegenden Verfahren um denjenigen Sachverhalt, der Gegenstand des – die Gewährung einer Investitionszulage betreffenden – BFH-Urteils vom 30.6.2005, III R 76/03, BFH-PR 2006, 39 war.

Die Klägerin hatte in ihrer hier maßgeblichen Handelsbilanz im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die in Tankstellen im Fördergebiet eingesetzt waren, eine Sonderabschreibung gem. § 2 Nr. 2 FördG berücksichtigt. Im Besteuerungsverfahren beantragte sie, bei der Festsetzung der KSt für das Streitjahr u.a. diese Sonderabschreibung zu berücksichtigen. Sowohl dieses Begehren als auch der Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Investitionszulage für die betreffenden Wirtschaftsgüter waren Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Das FG hat die Klage hinsichtlich beider Streitgegenstände abgewiesen (EFG 2004, 582).

Die Klägerin hat das Urteil des FG mit einer Revision angegriffen, die zunächst beim III. Senat des BFH anhängig wurde. Der III. Senat hat das Verfahren wegen KSt abgetrennt und zuständigkeitshalber an den erkennenden Senat abgegeben.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte das FG: Die Tankstellen seien keine Betriebsstätten der Klägerin, was sich bereits erschöpfend aus dem BFH-Urteil vom 30.6.2005, III R 76/03, BFH-PR 2006, 39 ergebe. Und die hilfsweise Inanspruchnahme der degressiven AfA scheitere daran, dass eine solche nicht in der Handelsbilanz abgesetzt worden sei. Die Handelsbilanz sei aber für die Steuerbilanz bekanntlich maßgeblich.

 

Hinweis

1. Mit dem Urteil vom 30.6.2005, III R 76/03 (BFH-PR 2006, 39) hatte der III. Senat des BFH erst kürzlich entschieden, dass Tankstellen, welche ein Mineralölunternehmen an Personen verpachtet, die die an den Tankstellen angebotenen Produkte als selbstständige Handelsvertreter vertreiben, regelmäßig weder insgesamt noch einzelne dort befindliche Einrichtungen als Betriebsstätten des Mineralölunternehmens anzusehen sind.

Jenes Urteil erging zu der Investitionszulage, die das klagende Mineralölunternehmen begehrte und die diesem vom III. Senat des BFH versagt wurde. Seinerzeit war allerdings die gleichzeitig anhängige Revision wegen KSt abgetrennt und an den hierfür zuständigen I. Senat des BFH zur Entscheidung abgegeben worden.

Dieser hat nun, wie kaum anders zu erwarten, in der Frage danach, ob die verpachteten Tankstellen Betriebsstätten des Mineralölunternehmens sind, exakt so beantwortet wie der III. Senat. Alles was zu dessen Urteil in BFH-PR 2006, 39 gesagt wurde, ist also auch hier einschlägig, sodass der Querverweis auf die dort gegebenen Anmerkungen genügt.

Folge war für das Mineralölunternehmen, dass ihm nicht die Sonderabschreibung gem. § 2 Nr. 2 FördG zugute kam. Denn diese Förderung setzt u.a. die Anschaffung und die Herstellung abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens voraus, die mindestens drei Jahre nach ihrer Anschaffung oder Herstellung zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen im Fördergebiet gehören und während dieser Zeit in einer solchen Betriebsstätte verbleiben (§ 2 Nr. 2 FördG). Daran – siehe oben – mangelte es aber.

2. Das gewissermaßen Fatale des Streits war für die Klägerin, einer AG, jedoch noch etwas anderes:

Sie begehrte hilfsweise und für den Fall ihres Unterliegens in der Frage der Sonderabschreibung die Inanspruchnahme der degressiven AfA-Methode auf die getätigten Investitionen. Auch dieses Begehren hatte indes einen Pferdefuß: Es verlangt eine entsprechende Abschreibung in der (maßgeblichen) Handelsbilanz, woran es naturgemäß gerade fehlte, wollte die Klägerin doch "an sich" keine degressive, sondern eine Sonderabschreibung.

Dieses Dilemma löste der BFH abermals zulasten der Klägerin: An dem Maßgeblichkeitsgrundsatz sei eben kein Vorbeikommen.

Der BFH räumt ein, dass dies nicht so recht befriedigt: Die hilfsweise begehrte Berücksichtigung der AfA nach § 7 Abs. 2 EStG könnte nur erreicht werden, wenn eine entsprechend geänderte Handelsbilanz eingereicht würde, womit indessen der auf die Sonderabschreibung gerichtete – Hauptantrag jeglicher Erfolgsaussicht beraubt würde. Dies liege indessen an der in § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG en...

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